VwGH: § 24 VwGVG – Unterlassung der beantragten mündlichen Verhandlung
Die mündliche Verhandlung vor dem VwG ist Teil des Ermittlungsverfahrens, dessen Zweck es ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache (Rechtssache) maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben
§§ 37 ff AVG, § 24 VwGVG
GZ Ra 2022/01/0128, 21.02.2023
VwGH: Das VwG kann gem § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegensteht.
Eine Verhandlung vor dem VwG ist daher durchzuführen, wenn es um „civil rights“ oder „strafrechtliche Anklagen“ iSd Art 6 EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird. Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Art 6 EMRK (bzw Art 47 GRC) erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen.
Die mündliche Verhandlung vor dem VwG ist Teil des Ermittlungsverfahrens (vgl § 39 Abs 2 AVG), dessen Zweck es ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache (Rechtssache) maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 37 Abs 1 AVG).