27.03.2023 Sicherheitsrecht

VwGH: Verhängung eines Waffenverbots iSd § 12 Abs 2 WaffG

Die Erlassung eines Waffenverbotes liegt nicht im Ermessen der Behörde; die Frage der Erlassung des Waffenverbots ist nach den hierfür vom WaffG vorgesehenen Kriterien von der Waffenbehörde bzw dem in weiterer Folge angerufenen VwG ohne Bindung an die Entscheidung der Staatsanwaltschaft eigenständig zu beurteilen


Schlagworte: Waffenrecht, Waffenverbot, bestimmte Tatsachen, Schussabgabe auf Krähe, Einstellung des Strafverfahrens durch Staatsanwaltschaft
Gesetze:

 

§ 12 WaffG

 

GZ Ra 2022/03/0273, 06.02.2023

 

VwGH: § 12 Abs 1 WaffG erlaubt es nach der stRsp des VwGH, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten. Danach ist (zusammengefasst) für die Verhängung eines Waffenverbots entscheidend, ob der angenommene Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ iSd § 12 Abs 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Schon ein einmaliger Vorfall vermag ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots nach § 12 Abs 1 WaffG zu rechtfertigen.

 

Im gegenständlichen Fall stützte das VwG die Annahme, der Revisionswerber könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden, weshalb ein Waffen- und Munitionsverbot zu erlassen sei, auf einen näher umschriebenen Vorfall, bei dem der Revisionswerber durch Schussabgabe auf eine Krähe aus dem Fenster seines angehaltenen Fahrzeuges über die Gegenfahrbahn hinweg andere Verkehrsteilnehmer gefährdet hatte. Dass diese Beurteilung des VwG von den durch die höchstgerichtliche Rsp hinreichend präzisierten rechtlichen Leitlinien abgewichen wäre, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.

 

Anders als die Revision vermeint, steht die Verhängung des Waffenverbots nicht im Ermessen der Behörde, wenn eine Gefahr iSd § 12 Abs 1 WaffG besteht; sind die in § 12 WaffG normierten Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots gegeben, ist nach § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen.

 

Auch der Hinweis der Revision auf die Einstellung des wegen des Vorfalles geführten Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft ändert nichts, weil die Frage der Erlassung des Waffenverbots nach den hierfür vom WaffG vorgesehenen Kriterien von der Waffenbehörde bzw dem in weiterer Folge angerufenen VwG ohne Bindung an die Entscheidung der Staatsanwaltschaft eigenständig zu beurteilen ist.