20.03.2023 Arbeitsrecht

VwGH: Antrag einer Rechtspraktikantin auf Akteneinsicht des gesamten Personalakts?

Aus der insofern eindeutigen und klaren Regelung des § 12 Abs 2 RStDG iVm § 8 Abs 2 RPG ergibt sich, dass einem Rechtspraktikanten lediglich mündliche Auskünfte über den wesentlichen Inhalt der über ihn verfassten Beurteilungen zu erteilen sind


Schlagworte: Rechtspraktikanten, Ausbildungsausweis und Beurteilung, Antrag auf Akteneinsicht des Personalakts, Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis
Gesetze:

 

§ 8 RPG, § 12 RstDG, § 17 AVG

 

GZ Ra 2023/03/0009, 16.02.2023

 

VwGH: Aus der insofern eindeutigen und klaren Regelung des § 12 Abs 2 RStDG iVm § 8 Abs 2 RPG ergibt sich, dass einem Rechtspraktikanten lediglich mündliche Auskünfte über den wesentlichen Inhalt der über ihn verfassten Beurteilungen zu erteilen sind. Ein darüber hinausgehendes Recht auf Einsicht in diese oder weitere Aktenstücke des Personalaktes wird mit diesen Bestimmungen gerade nicht eingeräumt.

 

Es trifft zwar zu, dass die belBeh im Jahr 2019 unter dem Aktenzeichen des Personalaktes der Revisionswerberin ein Verwaltungsverfahren nach dem RPG (und damit dem AVG) geführt hat, das zur Abweisung ihres (ersten) Antrags auf Zulassung zur Gerichtspraxis mit Bescheid vom 29. November 2019 geführt hat. Daher steht ihr auch nach § 17 AVG das Recht auf Akteneinsicht in die dieses Verfahren betreffenden Aktenteile zu. Eine solche wurde ihr im Hinblick auf dieses Verfahren auch bereits am 30. Dezember 2019 gewährt. Ein Recht auf Einsicht in den gesamten Personalakt als solchen - wie von der Revisionswerberin im gegenständlichen Fall beantragt - lässt sich damit jedoch nicht begründen.

 

Die Frage, ob unter dem Aktenzeichen des Personalaktes der Revisionswerberin (auch) ein Verwaltungsverfahren geführt wurde, erweist sich damit für das Bestehen des Rechtes auf Akteneinsicht in den (gesamten) Personalakt als nicht relevant.