13.03.2023 Verfahrensrecht

VwGH: § 24 VwGVG – Unterlassung (der Fortsetzung) der beantragten Verhandlung

Wenn das VwG eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens als geboten ansah und deshalb weitere Ermittlungen veranlasste, so zeigt diese Vorgangsweise, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt in dieser Hinsicht eben (noch) nicht geklärt war; schon in Hinblick darauf durfte das VwG nicht von der Fortsetzung der Verhandlung absehen und davon ausgehen, dass die (zudem von der Revisionswerberin beantragte) mündliche Erörterung der nach der Aktenlage strittigen Fragen eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse


Schlagworte: Verwaltungsgericht, mündlicher Verhandlung, Antrag, Unterlassung, Ergänzung des Ermittlungsverfahrens
Gesetze:

 

§ 24 VwGVG

 

GZ Ra 2021/10/0034, 24.01.2023

 

VwGH: Angesichts des von der Revisionswerberin gestellten Verhandlungsantrages hätte das VwG nur unter der Voraussetzung des § 24 Abs 4 VwGVG von der Fortsetzung einer mündlichen Verhandlung absehen dürfen. Nach § 24 Abs 4 leg cit kann das VwG, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

 

Wenn das VwG eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens als geboten ansah und deshalb weitere Ermittlungen veranlasste, so zeigt diese Vorgangsweise, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt in dieser Hinsicht eben (noch) nicht geklärt war. Schon in Hinblick darauf durfte das VwG nicht von der Fortsetzung der Verhandlung absehen und davon ausgehen, dass die (zudem von der Revisionswerberin beantragte) mündliche Erörterung der nach der Aktenlage strittigen Fragen eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse.

 

Durch die zu Unrecht unterlassene Fortsetzung der Verhandlung hat das VwG das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Denn die nach der ersten Verhandlung durchgeführten weiteren Ermittlungen des VwG zeigen nicht nur, dass der Sachverhalt noch nicht geklärt war, sondern es kann aufgrund der zusätzlich gewonnenen Ermittlungsergebnisse nicht ausgeschlossen werden, dass deren Erörterung im Rahmen einer fortgesetzten Verhandlung zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte.