VwGH: Projektmodifikation / unzulässige Projektänderung
Modifikationen des Projekts sind nur so weit möglich, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruchs des verwaltungsbehördlichen Bescheids dargestellt hat, ausgewechselt wird; solange dies nicht der Fall ist, sind Projektmodifikationen auch vor dem LVwG zulässig
§ 13 AVG
GZ Ra 2018/06/0074, 13.12.2022
VwGH: Nach ständiger hg Rsp sind die LVwG verpflichtet, dem Bauwerber bei Widerspruch seines Bauvorhabens zu baurechtlichen Bestimmungen nahezulegen, sein Bauvorhaben entsprechend zu ändern, um einen Abweisungsgrund zu beseitigen. Das Projekt darf dabei nur so verändert werden, dass es nicht als ein anderes Projekt zu beurteilen wäre. Modifikationen des Projekts sind nur so weit möglich, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruchs des verwaltungsbehördlichen Bescheids dargestellt hat, ausgewechselt wird. Solange dies nicht der Fall ist, sind Projektmodifikationen auch vor dem LVwG zulässig.
Die Frage, ob durch eine Projektmodifikation die Sache ihrem Wesen nach iSd § 13 Abs 8 AVG geändert wird, betrifft eine Beurteilung des Einzelfalles.