VwGH: Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsfrist
Bis zur Vorlage der Revision ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 46 Abs 3 VwGG beim VwG und ab Vorlage der Revision beim VwGH zu stellen; darüber hat nach § 46 Abs 4 VwGG bis zur Vorlage der Revision das VwG zu entscheiden, wobei diese Bestimmung schon ihrem Wortlaut nach gleichermaßen für außerordentliche und ordentliche Revisionen zum Tragen kommt; das VwG kann durch Vorlage der Revision nach Einbringung des Wiedereinsetzungsantrags auch keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf den VwGH herbeiführen
§ 46 VwGG, § 26 VwGG
GZ Ra 2022/03/0253, 20.12.2022
VwGH: Gem § 26 Abs 1 VwGG beträgt Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines VwG (Revisionsfrist) sechs Wochen. Hat der VfGH eine Beschwerde gem Art 144 Abs 3 B-VG dem VwGH abgetreten, so beginnt die Revisionsfrist nach § 26 Abs 4 VwGG mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des VfGH.
Ausgehend vom Zustellungszeitpunkt 25. März 2022 (vgl § 14a Abs. 3 VfGG iVm § 89d Abs 2 GOG) endete die Revisionsfrist bereits am 6. Mai 2022.
Die am 7. November 2022 eingebrachte Revision war daher gem § 34 Abs 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Über den zugleich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einbringungsfrist hat jedoch noch das VwG zu entscheiden, weil der Antrag vor Vorlage der Revision gestellt wurde:
Bis zur Vorlage der Revision ist ein solcher Antrag nach § 46 Abs 3 VwGG beim VwG und ab Vorlage der Revision beim VwGH zu stellen. Darüber hat nach § 46 Abs 4 VwGG bis zur Vorlage der Revision das VwG zu entscheiden, wobei diese Bestimmung schon ihrem Wortlaut nach gleichermaßen für außerordentliche und ordentliche Revisionen zum Tragen kommt. Das VwG kann durch Vorlage der Revision nach Einbringung des Wiedereinsetzungsantrags auch keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf den VwGH herbeiführen.