13.02.2023 Verfahrensrecht

VwGH: Unterbliebene Vernehmung

Dass es zur Ermittlung einer aktuell bestehenden Glaubensüberzeugung jedenfalls und uneingeschränkt immer der Vernehmung von Zeugen bedürfte, ist der Rsp nicht zu entnehmen


Schlagworte: Ermittlungsverfahren, unterbliebene Vernehmung
Gesetze:

 

§§ 37 ff AVG, § 45 AVG, § 46 AVG

 

GZ Ra 2022/20/0379, 14.12.2022

 

VwGH: Im Fall einer unterbliebenen Vernehmung ist - um die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers darzutun - in der Revision konkret darzulegen, was die betreffende Person im Fall ihrer Vernehmung hätte aussagen können und welche anderen oder zusätzlichen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären. Das gilt auch für jenen Fall, in dem nicht das gänzliche Unterbleiben der Vernehmung geltend gemacht wird, sondern die Notwendigkeit einer ergänzenden Befragung einer vernommenen Person ins Treffen geführt wird.

 

Dass es zur Ermittlung einer aktuell bestehenden Glaubensüberzeugung jedenfalls und uneingeschränkt immer der Vernehmung von Zeugen bedürfte, ist der Rsp nicht zu entnehmen. Die Beurteilung, ob eine solche Vernehmung stattzufinden hat, ist - ebenso wie in Bezug auf die Notwendigkeit jeder anderen Beweisaufnahme - vielmehr stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen.