31.01.2023 Zivilrecht

OGH: Zur Rechtsschutzdeckung bei Anmietung eines Ferienhauses

Ein gemischter Vertrag über eine Beherbergung betrifft sowohl die Anmietung einer unbeweglichen Sache als zumeist auch Komponenten wie etwa Reinigung, Verpflegung oder die Benutzung von Freizeiteinrichtungen; er kann vom Allgemeinen Vertragsrechtsschutz erfasst sein


Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Rechtsschutzversicherung, Vertragsrechtsschutz, Verträge über bewegliche Sachen, Miete, Ferienhaus, Beherbergungsvertrag, weitere Dienstleistungen
Gesetze:

 

Art 23 f ARB, § 1 VersVG, § 6 VersVG, § 879 ABGB

 

GZ 7 Ob 131/22y, 13.12.2022

 

OGH: Nach Art 23 Z 2.1.2 ARB umfasst der Allgemeine Vertragsrechtsschutz die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des VN über bewegliche Sachen.

 

Ein Beherbergungsvertrag, wie er idR Grundlage für einen zeitlich begrenzten Aufenthalt in einem Hotel oder einer Ferienwohnung ist, enthält Elemente eines Mietvertrags, aber auch solche des Dienstvertrags, Werkvertrags und Kaufvertrags und rechtfertigt damit eine Beurteilung als Vertrag sui generis. Bei derartigen gemischten Verträgen ist für die Beurteilung jeder einzelnen Leistungspflicht die jeweils sachgerechteste Norm aus dem jeweiligen Vertragstyp heranzuziehen. Beim typischen Beherbergungsvertrag steht die Unterbringung im Vordergrund, daneben kommt aber auch der Verpflegung und weiteren Leistungen des Beherbergungsbetriebs wie etwa der Reinigung oder der Zurverfügungstellung von Freizeiteinrichtungen keine unwesentliche Bedeutung zu. Ein solcher Beherbergungsvertrag unterscheidet sich damit ganz erheblich von einem (klassischen) Miet- oder Pachtvertrag. Der „klassische“ - idR auf längere Zeit als die Dauer eines Urlaubs abgeschlossene - Bestandvertrag fällt nach dem eindeutigen Bedingungswortlaut unter den Rechtsschutzbaustein des Art 24 ARB (Schutz für Grundstückseigentum und Miete). Dieser Rechtsschutzbaustein stellt auf das in der Versicherungsurkunde bereits bezeichnete Grundstück, das Gebäude oder die Wohnung ab und kann Kurzzeitmietverträge über eine Beherbergung im Urlaub bereits deshalb nicht erfassen, weil der Ort dieser Beherbergung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses idR noch nicht feststeht.

 

Ein gemischter Vertrag über eine Beherbergung betrifft sowohl die Komponente der Anmietung einer unbeweglichen Sache als zumeist auch Komponenten wie etwa Reinigung, Verpflegung oder die Benutzung weiterer Freizeiteinrichtungen, also auch bewegliche Sache, und kann daher vom Allgemeinen Vertragsrechtsschutz grundsätzlich erfasst sein. Da solche Beherbergungsverträge für Urlaubsaufenthalte im Rahmen des Allgemeinen Vertragsrechtsschutzes gedeckt sein können, ist die gegenständliche Klausel bei sachgerechter Auslegung auch nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. Nach dem Klagsvorbringen ist hier aber ausschließlich die Anmietung einer unbeweglichen Sache gegenständlich. Ein Beherbergungsvertrag liegt demnach nicht vor. Der Kläger hat im gesamten Verfahren keine derartige Zusatzleistung angeführt, sodass sich ein weiteres Eingehen darauf erübrigt.