VwGH: Verletzung der Entscheidungspflicht; Vorfrage; Aussetzung des Verfahrens
Eine Vorfrage liegt bereits dann vor, wenn der relevante Tatbestand ein (explizit angeführtes oder durch Auslegung zu ermittelndes) Element enthält, das für sich allein Gegenstand der bindenden Entscheidung einer anderen Behörde bzw eines Gerichts (oder allenfalls derselben Behörde in einem anderen Verfahren) sein kann
§ 38 AVG, § 73 AVG, § 8 VwGVG
GZ Ra 2022/01/0247, 24.11.2022
VwGH: Nach der Rsp des VwGH ist die Aussetzung eines Verfahrens mittels verfahrensrechtlichen Bescheides zwar zulässig, aber nicht rechtlich geboten. Vielmehr kann die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 zweiter Satz AVG die Entscheidung der Vorfrage bloß abwarten. Eine solche faktische Aussetzung bleibt zwar ohne Einfluss auf den Lauf der behördlichen Entscheidungsfrist, kann also die objektive Säumnis nicht verhindern. Falls die Behörde allerdings berechtigt gewesen wäre, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch Bescheid auszusetzen, ist die durch das Abwarten der Vorfrageentscheidung bedingte Verzögerung nicht auf ein (überwiegendes) Verschulden der Behörde zurückzuführen.
Eine Vorfrage liegt bereits dann vor, wenn der relevante Tatbestand ein (explizit angeführtes oder durch Auslegung zu ermittelndes) Element enthält, das für sich allein Gegenstand der bindenden Entscheidung einer anderen Behörde bzw eines Gerichts (oder allenfalls derselben Behörde in einem anderen Verfahren) sein kann.