OGH: Zu Konkurrenzen im WaffG
Erfüllt eine den Grundtatbestand des § 50 Abs 1 Z 5 WaffG verwirklichende Tat sämtliche Tatbestandselemente des § 50 Abs 1a erster Satz WaffG und des § 50 Abs 1a zweiter Satz WaffG, konkurrieren diese beiden Qualifikationsnormen insoweit echt
§ 28 StGB, § 50 WaffG, § 290 StPO
GZ 13 Os 73/22t, 19.10.2022
OGH: Die einzelnen Tatbilder des § 50 Abs 1 WaffG zielen jeweils auf die Gesamtmenge der Schusswaffen der Kategorie B, der generell (§ 17 WaffG) oder individuell (§§ 11a und 12 WaffG) verbotenen Waffen oder Munition und des Kriegsmaterials (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß), die vom Täter gleichzeitig (iSv zeitlich übereinstimmend) tatbestandsmäßig manipuliert werden. Die in Z 1 bis 6 des § 50 Abs 1 WaffG normierten Tatbilder wiederum sind als kumulatives Mischdelikt aufzufassen, statuieren also im Verhältnis zueinander (nicht gleichartige, sondern) verschiedenartige strafbare Handlungen.
§ 50 Abs 1a erster Satz WaffG jedoch ordnet (auch) für den Fall der konkurrierenden Verwirklichung mehrerer Tatbestände des § 50 Abs 1 WaffG bei vorsätzlicher Begehung hinsichtlich einer größeren Zahl von in Z 1 bis 6 des § 50 Abs 1 WaffG bezeichneten Gegenständen (arg: wer vorsätzlich eine oder mehrere der in Abs 1 mit Strafe bedrohten Handlungen in Bezug auf eine größere Zahl von Schusswaffen oder Kriegsmaterial begeht) die Bildung einer Subsumtionseinheit an. In diese Subsumtionseinheit sind (bei Erfüllung auch der übrigen Tatbestandselemente) - lege non distinguente - auch nach § 50 Abs 1a zweiter Satz WaffG qualifizierte, den Grundtatbestand des § 50 Abs 1 Z 5 WaffG verwirklichende Taten aufzunehmen, womit insoweit echte Idealkonkurrenz zwischen dem ersten und dem zweiten Satz des § 50 Abs 1a WaffG besteht.
Mit der demnach rechtsirrigen Subsumtion als mehrere Vergehen nach den einzelnen Tatbildern des § 50 Abs 1 WaffG und nach § 50 Abs 1a WaffG - richtig wäre hier die Subsumtion als ein Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und Abs 1a erster Satz WaffG sowie mehrere Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 5 und Abs 1a zweiter Satz WaffG (§ 50 Abs 1 Z 4 WaffG ist insoweit kein Anknüpfungstatbestand) - ist allerdings kein Nachteil für den Angeklagten iSd § 290 Abs 1 zweiter S erster F StPO verbunden, weil der Subsumtionsfehler den Strafrahmen unberührt lässt und sich auch bei der Strafzumessung nicht nachteilig ausgewirkt hat.