VwGH: § 28 Abs 3 VwGG – in der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rsp des VwGH abweicht bzw konkret welche Rechtsfrage der VwGH uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat
Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht; eine Zulässigkeitsbegründung, die keine Bezugnahme auf geltendes Recht und aktuelle Jud herstellt, entspricht diesen Anforderungen nicht
§ 28 VwGG; Art 133 B-VG
GZ Ra 2022/19/0152, 13.10.2022
VwGH: Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gem § 28 Abs 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird. Da der VwGH gem § 34 Abs 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art 133 Abs 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gem § 28 Abs 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rsp die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den VwGH ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rsp des VwGH abweicht bzw konkret welche Rechtsfrage der VwGH uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
Diesen Anforderungen werden die Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revisionen nicht gerecht, weil sie keinen Bezug zu geltendem Recht oder aktueller Jud herstellen, und schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzeigen, von deren Lösung die Revisionen abhingen.