29.11.2022 Zivilrecht

OGH: Zur grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bei Erfüllung eines Legats

Der schuldrechtliche Erfüllungsanspruch des Legatars führt dazu, dass der Vermächtnisschuldner alles zu unternehmen hat, um den Schwebezustand zu beenden; dazu zählt auch die Abgabe der erforderlichen Willenserklärungen und die Duldung der Vermessung


Schlagworte: Erbrecht, Vermächtnisnehmer, Legatar, Grundstücksteil, Vermessung, Duldung, grundverkehrsbehördliche Genehmigung.
Gesetze:

 

§ 684 ABGB, § 879 ABGB, § 897 ABGB, § 178 AußStrG

 

GZ 2 Ob 128/22w, 06.09.2022

 

OGH: Bei der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung handelt es sich um eine „Rechtsbedingung“, die nicht privatautonom beigefügt, sondern vom Gesetz vorgesehen ist, sodass man sie auch als gesetzliches Tatbestandsmerkmal (Wirksamkeitserfordernis) verstehen kann. Nach stRsp stellt die Genehmigung eines Vertrags durch die Grundverkehrsbehörde eine Suspensivbedingung für dessen Wirksamkeit dar. Bis zum Bedingungseintritt befindet sich das Rechtsgeschäft in einem Schwebezustand. Dieser endet nicht nur durch die Genehmigung des Vertrags, sondern auch durch ihre Versagung oder durch die Feststellung, dass der Vertrag keiner Genehmigung bedarf.

 

Dass (noch) keine grundverkehrsbehördliche Entscheidung vorliegt, führt nicht zur Abweisung des Klagebegehrens. Ein nach den Grundverkehrsgesetzen genehmigungspflichtiges Geschäft bindet die Parteien so lange, als nicht von der Grundverkehrsbehörde die Genehmigung versagt wird. Aus der Verpflichtung der Vertragspartner, alles zu unterlassen, was dem Bedingungseintritt entgegenstehen könnte, und darauf hinzuwirken, dass die Bedingung eintritt, resultiert der Anspruch auf Abgabe der erforderlichen Willenserklärungen. Die Genehmigungspflicht steht daher der Klage auf Zuhaltung des Vertrags nicht im Weg. Eine dem Käufer nicht zustehende Erfüllung des durch die grundverkehrsbehördliche Genehmigung bedingten Kaufvertrags tritt durch die Verurteilung des Verkäufers zur Einwilligung in die grundbücherliche Einverleibung des Käufers nicht ein.

 

Weshalb diese Grundsätze nicht auch auf Vermächtnisse anzuwenden sein sollen, legt die Revision nicht dar. Auch der Vermächtnisnehmer erhält durch die letztwillige Verfügung einen Titel, der ihm einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung gewährt. Zum sachenrechtlichen Erwerb bedarf es des Verfügungsgeschäfts. Der Erbe hat dem Legatar, dem ein Teil eines Grundstücks vermacht wurde, deshalb auch die nach § 74 GBG erforderlichen Voraussetzungen (Vermessung des Grundstücks, Teilungsplan usw) für die Einverleibung des Eigentumsrechts des Legatars zu verschaffen. Der den Klägern aufgrund des Legats zustehende, schuldrechtliche Erfüllungsanspruch führt daher dazu, dass auch der Vermächtnisschuldner alles zu unternehmen hat, um den Schwebezustand zu beenden. Dazu zählt auch die Abgabe der erforderlichen Willenserklärungen und die Duldung der Vermessung.