29.11.2022 Zivilrecht

OGH: Zur „Gesamteinlösung“ beim Vorkaufsrecht

Werden zwei mit Vorkaufsrechten belastete Liegenschaften in einem einheitlichen Kaufvertrag zu einem höheren Gesamtkaufpreis veräußert, so kann der Vorkaufsberechtigte nur in diesen „Gesamtvertrag“ eintreten


Schlagworte: Vorkaufsrecht, Vorkaufsberechtigter, Eintritt, Einlösung, mehrere Grundstücke, mehrere Liegenschaften, gemeinsame Veräußerung, wirtschaftliche Einheit, Gesamtvertrag
Gesetze:

 

§ 1072 ABGB, § 1075 ABGB

 

GZ 3 Ob 136/22d, 08.09.2022

 

OGH: Ist nur ein Teil einer Liegenschaft (zB eines von mehreren Grundstücken) mit einem Vorkaufsrecht belastet und wird die gesamte Liegenschaft zu einem Gesamtkaufpreis veräußert, so kann der Vorkaufsverpflichtete nach stRsp dann das Vorkaufsrecht auf die gesamte Liegenschaft erweitern und dem Vorkaufsberechtigten die gesamte Liegenschaft mit der Rechtsfolge anbieten, dass er diese bei sonstigem Verlust des Vorkaufsrechts einlösen muss, wenn der mit dem Vorkaufsrecht belastete Teil in untrennbarem Zusammenhang mit dem Verkauf des unbelasteten Restanteils steht oder die Veräußerung des belasteten Teiles allein für ihn mit einem (nicht absehbaren) Nachteil verbunden wäre. Nach der Rsp kann der mit dem Vorkaufsrecht belastete Teil ua dann nicht ohne Nachteil des Vorkaufsverpflichteten ausgeschieden werden, wenn sonst der Verkauf des Restes scheitern oder dessen Kaufpreis unverhältnismäßig geschmälert würde.

 

Sind diese Voraussetzungen gegeben, so muss aufgrund vergleichbarer Interessenlage das Erfordernis der Gesamteinlösung auch dann gelten, wenn - wie hier - zwei mit Vorkaufsrechten belastete Liegenschaften in einem einheitlichen Kaufvertrag zu einem höheren Gesamtkaufpreis veräußert werden.

 

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Voraussetzungen für eine solche Gesamteinlösung hier gegeben seien und der Erstbeklagte keine wirksame isolierte Einlösungserklärung (nur in Bezug auf eine Liegenschaft) abgegeben habe, weshalb das Vorkaufsrecht hinsichtlich beider Liegenschaften erloschen sei, weicht von den dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen nicht ab.