22.11.2022 Zivilrecht

OGH: Änderung iSd § 16 Abs 2 WEG (hier: Abgrenzung einer Gartenfläche mittels eines 1,50m hohen Staketenholzzauns)

Abzustellen ist auf die beabsichtigte Änderung in ihrer konkret geplanten Ausgestaltung, somit auf den vom Antragsteller gewählten und zum Gegenstand seines Begehrens gemachten Zaun, der sich nicht nur farblich von der Grünanlage deutlich abhebt, sondern insgesamt einen optischen Fremdkörper im Garten bildet; deshalb und wegen der Beeinträchtigung des derzeit ungestörten einheitlichen Grünblicks von Balkonen, Terrassen und auch den (hier „tortenförmig“ schmal, aber lang) gestalteten Gartenanteilen selbst von einer wesentlichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der übrigen Wohnungseigentümer auszugehen, ist im Einzelfall nicht korrekturbedürftig


Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Änderung, Abgrenzung einer Gartenfläche mittels Staketenholzzauns, Widmungsänderung, Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen
Gesetze:

 

§ 16 WEG

 

GZ 5 Ob 144/22w, 27.09.2022

 

OGH: Der Wohnungseigentümer ist gem § 16 Abs 2 WEG zu Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt. Die Änderung darf nach § 16 Abs 2 Z 1 WEG aber weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben.

 

Nicht jede Veränderung an den zur ausschließlichen Benützung überlassenen Teilen einer gemeinschaftlichen Sache bewirkt schon einen empfindlichen Eingriff in die Rechtsspähre der übrigen Miteigentümer und damit eine Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen iSd § 16 Abs 2 Z 1 WEG. Für eine von einem Mit- und Wohnungseigentümer begehrte Änderung gilt vielmehr, dass sie nur abgewehrt werden kann, wenn sie mit wesentlichen Interessen der anderen Mit- und Wohnungseigentümer kollidiert.

 

Die Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses ist ein spezifischer Fall der Interessenbeeinträchtigung. Die stRsp des Fachsenats versteht darunter eine Veränderung, die eine Verschlechterung des Erscheinungsbildes bewirkt. Primär ist nach der Rsp des Fachsenats zwar die straßenseitige Ansicht der Liegenschaft maßgeblich, aber auch optische Aspekte, die eine negative Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes einer Wohnhausanlage bewirken, können den Ausschlag geben. Selbst wenn Veränderungen im Bereich eines Wohnungseigentumsobjekts nur von anderen Wohnungen, insbesondere einer dazugehörigen Terrasse aus wahrnehmbar wären, bilden doch auch solche Veränderungen einen Teil des äußeren Erscheinungsbildes des Wohnanlage.

 

Die Beurteilung, ob eine Änderung schutzwürdige Interessen der anderen Wohnungseigentümer beeinträchtigt, ist immer von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig.

 

Die Beurteilung des Rekursgerichts, die Abgrenzung des Gartenteils des Antragstellers mittels eines gut 1,50 m hohen Staketenholzzauns beeinträchtige schutzwürdige Interessen der widersprechenden Wohnungseigentümer, hält sich im Rahmen des ihm eingeräumten Wertungsspielraums. Abzustellen ist auf die beabsichtigte Änderung in ihrer konkret geplanten Ausgestaltung, somit auf den vom Antragsteller gewählten und zum Gegenstand seines Begehrens gemachten Zaun, der sich nicht nur farblich von der Grünanlage deutlich abhebt, sondern insgesamt einen optischen Fremdkörper im Garten bildet. Deshalb und wegen der Beeinträchtigung des derzeit ungestörten einheitlichen Grünblicks von Balkonen, Terrassen und auch den (hier „tortenförmig“ schmal, aber lang) gestalteten Gartenanteilen selbst von einer wesentlichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der übrigen Wohnungseigentümer auszugehen, ist im Einzelfall nicht korrekturbedürftig.

 

Die behauptete Abweichung von der E 5 Ob 153/21t liegt nicht vor. Sie betraf nicht eine Widmungsänderung iSd § 16 WEG, sondern entschied über eine beantragte gerichtliche Benützungsregelung. Der vom Antragsteller gezogene Schluss, Einzäunungen seien nur im Fall von parkähnlichen Grünanlagen nicht genehmigungsfähig, lässt sich daraus nicht ableiten. Im Übrigen hätte das Rekursgericht hier selbst mit der Einschätzung des Gartens der Wohnhausanlage als „parkähnlich“ angesichts seiner aus den vorgelegten Lichtbildern erkennbaren Gestaltung den ihm zustehenden Ermessensspielraum nicht verlassen.