15.11.2022 Zivilrecht

OGH: Zur Einlagensicherung iZm Guthaben aus Immobilientransaktionen

Einlagen resultieren auch dann aus „Immobilientransaktionen iZm privat genutzten Wohnimmobilien“, wenn sie auf der Veräußerung einer von Todes wegen erworbenen Immobilie beruhen, die der Erblasser zu Wohnzwecken genutzt hat


Schlagworte: Bankrecht, Insolvenz, Geldinstitut, Einlagensicherung, Anlegerentschädigung, privilegierte Guthaben, Immobilientransaktionen, privat genutzte Wohnimmobilien, Verkauf, Teilzahlung
Gesetze:

 

§ 7 ESAEG, § 12 ESAEG

 

GZ 1 Ob 241/21d, 06.10.2022

 

OGH: Der Privilegierung des § 12 Z 1 lit a ESAEG unterliegen Einlagen, die aus Immobilientransaktionen iZm privat genutzten Wohnimmobilien resultieren. Eine nähere Definition dieses Begriffs enthalten weder das ESAEG noch die RL 2014/49/EU. „Wohnimmobilie“ ist ein Haus oder eine Wohnung, das/die entweder vom Eigentümer selbst bewohnt oder von diesem vermietet (und vom Mieter bewohnt) wird. In beiden Fällen geht es um die Befriedigung persönlicher Wohnbedürfnisse. Damit liegt unzweifelhaft eine private Nutzung (im Unterschied zu einer gewerblichen Verwendung) der Immobilie vor. Weder die europarechtliche Vorgabe noch die Bestimmung des nationalen Rechts knüpfen das Erfordernis der privaten Nutzung daran, dass der Eigentümer der Immobilie darin selbst wohnt (sie ihm also zur Befriedigung seines eigenen Wohnbedürfnisses dient).

 

Das System der Einlagensicherung verfolgt den Zweck, dass im Interesse (auch) des Verbraucherschutzes möglichst viele Einlagen (Guthaben) erfasst werden. Das gilt sowohl für das System der allgemeinen Einlagensicherung als auch für die Fälle der temporären Höherdeckung nach § 12 ESAEG und steht einem engen Verständnis des Begriffs „privat genutzte Wohnimmobilie“ entgegen. Eine einschränkende Auslegung des § 12 Z 1 lit a ESAEG dahin, dass eine zeitlich begrenzt gedeckte Einlage nur dann vorliege, wenn die Einlage aus einer Transaktion iZm einer vom Einleger persönlich zu Wohnzwecken verwendeten Immobilie herrühre, ist damit nicht vereinbar.

 

Eine private Nutzung einer Wohnimmobilie kann nicht schon deshalb verneint werden, weil das Haus oder die Wohnung, das/die Gegenstand einer Transaktion war, dem Einleger nicht persönlich zur Befriedigung seines eigenen Wohnbedürfnisses gedient hat. Auch ein Guthaben, das aus der Transaktion einer solchen Wohnimmobilie herrührt, kann daher grundsätzlich als zeitlich begrenzt gedeckte Einlage nach § 12 ESAEG gesichert sein. Das gilt jedenfalls im vorliegenden Fall: Das auf der vom Kläger veräußerten Liegenschaft errichtete Haus diente den Eltern des Klägers bis zu ihrem Ableben als Wohnsitz und war damit zweifellos „privat genutzt“ iSd § 12 Z 1 lit a ESAEG. Dadurch, dass der Kläger das Haus, nachdem die Liegenschaft auf ihn im Erbweg übergegangen war, bis zum Verkauf nicht selbst bewohnte, hat sich der Charakter von dessen Verwendung nicht grundlegend geändert. Unabhängig davon, ob er es leer stehen ließ, bis ein Käufer gefunden war, oder es allenfalls auch gelegentlich nutzte, wenn er sich am ehemaligen Wohnort seiner verstorbenen Eltern aufhielt, ist von einer privat genutzten Wohnimmobilie auszugehen. Ob das auch zuträfe, wenn der Kläger das Wohnhaus vermietet hätte, ist hier nicht zu entscheiden. Die Entrichtung des Kaufpreises in Teilzahlungen steht der Anwendung von § 12 ESAEG nicht entgegen.