OGH: Mitverschulden iZm Mitfahren in Heckmulde eines Traktors?
Wenn das Berufungsgericht unter Hinweis auf die „gängige Praxis am Land“ (in Heckmulden eines Traktors mitzufahren) und wegen des Umstands, dass ein Personentransport auf vergleichbaren Ladevorrichtungen zulässig ist (§ 106 Abs 11 KFG), davon ausgegangen ist, dass dem Kläger, der sich beim Transport anhalten konnte, eine (allfällige) Unzulässigkeit der Beförderung nicht bewusst gewesen sei und daher kein Mitverschulden vorliege, hält sich das im Rahmen der Rsp
§ 1304 ABGB, §§ 1295 ff ABGB, § 1325 ABGB
GZ 2 Ob 158/22g, 27.09.2022
OGH: Die Frage des Mitverschuldens des Klägers hängt im Anlassfall nicht davon ab, ob ein Personentransport in der Heckmulde eines Traktors unzulässig ist. Selbst wenn man dies iSd Rechtsmittels bejaht, bedarf die Verneinung des Mitverschuldenseinwands durch die Vorinstanzen keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.
Das Mitverschulden des Geschädigten an der Herbeiführung seines eigenen Schadens setzt nicht die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens voraus, sondern nur die Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern. Fragen des Mitverschuldens bilden wegen ihrer Einzelfallbezogenheit idR keine erheblichen Rechtsfragen.
Beim Vorwurf des Mitverschuldens handelt es sich stets um eine Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit.
Die Jud stellt (auch) bei der Frage des Mitverschuldens des Bei- bzw Mitfahrers eines Kfz darauf ab, ob diesem die sich dann verwirklichte Gefahr des Mitfahrens bewusst bzw erkennbar war. Das gilt auch, wenn der Geschädigte selbst vorschriftswidrig mitfährt. Bei einem bestehenden Mitfahrverbot wurde auch als bedeutend angesehen, ob dieses Verbot im allgemeinen streng oder lax gehandhabt wird. Wenn das Verbot tatsächlich überhaupt nicht beachtet wird, könnte dies uU auch zur Ablehnung irgendeines Mitverschuldens des Geschädigten führen.
Wenn das Berufungsgericht unter Hinweis auf die „gängige Praxis am Land“ (in Heckmulden eines Traktors mitzufahren) und wegen des Umstands, dass ein Personentransport auf vergleichbaren Ladevorrichtungen zulässig ist (§ 106 Abs 11 KFG), davon ausgegangen ist, dass dem Kläger, der sich beim Transport anhalten konnte, eine (allfällige) Unzulässigkeit der Beförderung nicht bewusst gewesen sei und daher kein Mitverschulden vorliege, hält sich das im Rahmen der aufgezeigten Rsp.
Das Ergebnis hängt somit nicht davon ab, ob jeglicher Personentransport in einer Heckmulde unzulässig ist.