31.10.2022 Verfahrensrecht

VwGH: Zur Unzulässigkeit der Revision gem § 25a Abs 4 VwGG

An der kraft gesetzlicher Anordnung bestehenden Unzulässigkeit der Revision gem § 25a Abs 4 VwGG vermag weder der im angefochtenen Erkenntnis enthaltene unzutreffende Hinweis auf die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentlichen Revision, noch der Umstand, dass der VfGH die an ihn gerichtete Beschwerde nach Art 144 Abs 3 B-VG an den VwGH abgetreten hat, etwas zu ändern


Schlagworte: Unzulässigkeit der Revision
Gesetze:

 

§ 25a VwGG, Art 144 B-VG, Art 133 B-VG

 

GZ Ra 2022/09/0085, 30.08.2022

 

VwGH: Nach Art 133 Abs 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den VwGH unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

 

Bei der iSd § 25a Abs 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln.

 

An der kraft gesetzlicher Anordnung bestehenden Unzulässigkeit der Revision gem § 25a Abs 4 VwGG vermag weder der im angefochtenen Erkenntnis enthaltene unzutreffende Hinweis auf die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentlichen Revision, noch der Umstand, dass der VfGH die an ihn gerichtete Beschwerde nach Art 144 Abs 3 B-VG an den VwGH abgetreten hat, etwas zu ändern. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Ausschluss der Anrufbarkeit des VwGH in Fällen wie dem vorliegenden nach der Rsp des EGMR auch nicht gegen Art 2 7. ZPMRK verstößt.