25.10.2022 Strafrecht

OGH: Verwendung einer weggenommenen Bankomatkarte am Zigarettenautomaten

Die Verschaffung von Waren (hier: Zigaretten) aus einem Automaten unter Einsatz einer vorher weggenommenen Bankomatkarte erfüllt das Tatbild des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB; auf die Eingabe eines PIN-Codes kommt es dabei nicht an


Schlagworte: Verwendung einer weggenommenen Bankomatkarte an Zigarettenautomaten, Diebstahl
Gesetze:

 

§ 127 StGB, § 129 StGB

 

GZ 14 Os 79/22g, 24.08.2022

 

OGH: Die Nichtigkeitsbeschwerde kritisiert inhaltlich ausschließlich die Subsumtion der von Punkt I/A/1/e erfassten Tat nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB und strebt insoweit eine solche nach § 148a StGB an. Sie stimmt zunächst der Einordnung einer Behebung an einem Geldausgabeautomaten unter missbräuchlicher Verwendung einer Bankomatkarte als Diebstahl durch Einbruch durch die oberstgerichtliche Rsp ausdrücklich zu. Indem sie davon ausgehend für den vorliegenden Fall einen Unterschied darin zu erkennen vermeint, dass sich der Bf unter Verwendung der vorher weggenommenen Bankomatkarte nicht Bargeld, sondern Zigaretten aus einem Automaten verschaffte, argumentiert sie nicht methodengerecht und entzieht sich damit einer inhaltlichen Erwiderung.

 

Insbesondere wird nicht erklärt, welche Auswirkung die behauptete Ersatzpflicht der „Bank“ auf die (für Diebstahl entscheidende) Frage nach einem Gewahrsamsbruch zum Nachteil des (automatenaufstellenden) Bankinstituts habe.

 

Gegen die Annahme eines Gewahrsamsbruchs ins Treffen geführte oberstgerichtliche Entscheidungen betreffen Überweisungsvorgänge (also Manipulationen mit Giralgeld) und sind für die hier in Rede stehende Wegnahme fremder beweglicher Sachen ohne Bedeutung.

 

Gleiches gilt für die zitierte Kommentarstelle zur Subsumtion der Benützung von fremden Bankomatkarten an einer Bankomatkassa.

 

Dass der Betreiber des Zigarettenautomaten mit der Ausgabe von Zigaretten an einen zur Verwendung der Bankomatkarte nicht Autorisierten einverstanden gewesen sei, wird (ohne Bezug zum Urteilssachverhalt) bloß behauptet.

 

Weshalb es für die Qualifikation der Bankomatkarte als widerrechtlich erlangter Schlüssel (§ 129 Abs 1 Z 1 StGB) auf die Eingabe des PIN-Codes ankomme, wird ebenso wenig erklärt.