25.10.2022 Zivilrecht

OGH: Zur Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG iZm 35 WEG

Die Löschung von Wohnungseigentumsobjekten kann nicht als Änderung iSd § 10 Abs 3 WEG qualifiziert werden


Schlagworte: Grundbuchsrecht, Wohnungseigentumsrecht, Grundbuchsberichtigung, Erlöschen des Wohnungseigentums, Untergang des Wohnungseigentumsobjekts, Neuparifizierung
Gesetze:

 

§ 136 GBG, § 10 WEG, § 35 WEG

 

GZ 5 Ob 122/22k, 29.08.2022

 

OGH: Gem § 35 Abs 1 WEG erlischt das Wohnungseigentum zwar durch den Untergang des Gegenstands des Wohnungseigentums. Die hA versteht darunter allerdings nur den dauerhaften, endgültigen Untergang aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, so etwa weil das Gebäude gänzlich zerstört wird und eine Wiedererrichtung endgültig unterbleibt oder die Baubewilligung erfolgreich bekämpft wird oder außer Kraft tritt und eine neuerliche Baubewilligung nicht in Betracht kommt. Nach der Rsp ist die endgültig feststehende Nichterrichtung eines ursprünglich geplanten und in die Wohnungseigentumsbegründung einbezogenen Objekts dessen Untergang gleichzuhalten, was gem § 35 WEG das Erlöschen des Wohnungseigentums nach sich zieht und in weiterer Folge die Neuparifizierung bzw Neufestsetzung der Nutzwerte erzwingt. Dass die Nutzwertfestsetzung allein noch keine Rechtsänderung und damit auch keine Änderung der Miteigentumsanteile bewirkt, weshalb die Änderung von Anteilen zur wohnungseigentumsrechtlichen Wirksamkeit der grundbücherlichen Durchführung bedarf, entspricht der stRsp.

 

Eine Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG kommt nur in Betracht, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden ist, sodass die begehrte Eintragung nur deklarative Bedeutung hat. Zu § 10 Abs 3 WEG, der die Änderung der Miteigentumsanteile bei bereits einverleibtem Wohnungseigentum aufgrund einer gerichtlichen oder einvernehmlichen Nutzwertfestsetzung regelt, liegt gesicherte höchstgerichtliche Rsp vor: Zwar kann diese Berichtigung analog § 136 Abs 1 GBG geschehen und erfordert die Zustimmung der übrigen Miteigentümer an sich nur, wenn durch die Berichtigung ein Miteigentumsanteil um mehr als 10 % geändert wird.

 

Die Löschung von Wohnungseigentumsobjekten kann aber nicht als Änderung iSd § 10 Abs 3 WEG qualifiziert werden. Soll es im Zug einer Neuparifizierung auch zum gänzlichen Wegfall von selbständigen Wohnungseigentumsobjekten (Erlöschen des Wohnungseigentums und „Löschung“ der Miteigentumsanteile) kommen, liegt kein Anwendungsfall der vereinfachten Berichtigung mehr vor, der gem § 10 Abs 3 WEG in sinngemäßer Anwendung des § 136 Abs 1 GBG durchgeführt werden könnte. Zur Änderung der Miteigentumsanteile nach § 10 Abs 4 S 1 bis 3 WEG bedarf es in einem solchen Fall einer grundbuchsfähigen Urkunde, in der einzelne Miteigentümer bestimmte Miteigentumsanteile an bestimmte andere Miteigentümer übertragen, Aufsandungserklärungen vorliegen und ein Rechtsgrund angegeben wird.