18.10.2022 Zivilrecht

OGH: Zur Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung

Eine mehrfache Verwendung einer Rangordnungserklärung kommt nur in Betracht, wenn sie sich auf mehrere Einlagen bezieht; für eine weitere, neuerliche Rangordnungsanmerkung auf derselben Einlage bedarf es einer eigenen, „neuen“ Rangordnungserklärung


Schlagworte: Grundbuchsrecht, Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung, Rangordnungserklärung, Jahresfrist, wiederholte Verwendung, Erneuerung
Gesetze:

 

§ 53 GBG, § 55 GBG, § 57a GBG

 

GZ 5 Ob 95/22i, 22.08.2022

 

OGH: Eine Rangordnung für eine beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung kann gem § 53 Abs 4 GBG auch auf der Grundlage einer in einer vom Grundbuchsgesuch getrennten Urkunde verfassten Rangordnungserklärung angemerkt werden. Die Unterschrift auf der Rangordnungserklärung muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.

 

Nach § 53 Abs 4 S 3 GBG kann aufgrund einer Rangordnungserklärung in jedem der darin angeführten Grundsbuchskörper aber nur einmal eine Anmerkung der Rangordnung vorgenommen werden. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung kommt daher eine mehrfache Verwendung einer Rangordnungserklärung nur dann in Betracht, wenn sie sich auf mehrere Einlagen bezieht; für eine weitere, neuerliche Rangordnungsanmerkung auf derselben Einlage bedarf es hingegen einer eigenen, „neuen“ Rangordnungserklärung. Diese Regelung dient dem Schutz des Eigentümers vor einer wiederholten Verwendung der von ihm abgegebenen Rangordnungserklärung.

 

Der Schutz des Eigentümers vor einer längerfristigen Wirksamkeit einer Rangordnungsanmerkung ergibt sich auch aus § 55 GBG: Nach dieser Bestimmung verliert die Anmerkung der Rangordnung mit Ablauf eines Jahres nach ihrer Bewilligung ihre Wirksamkeit. Eine Verlängerung dieser Frist ist unzulässig. Für die in § 57a GBG geregelte Anmerkung der Namensrangordnung sieht dessen Abs 2 eine Befristung der dafür notwendigen Rangordnungserklärung auf ein Jahr nach ihrer Ausstellung vor, dies deshalb, weil es im Rahmen der Namensrangordnung möglich ist, dass der Antrag auf Anmerkung der Rangordnung mit Einverständnis des Eigentümers, das durch eine Rangordnungserklärung abgegeben wird, auch von der Person gestellt werden kann, zu deren Gunsten die Rangordnung angemerkt werden soll. All diese Bestimmungen haben das erkennbare Ziel, dass der Liegenschaftseigentümer - zu seinem eigenen Schutz - die Entscheidung, eine grundbücherliche Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung zu erwirken, nur für einen begrenzten Zeitraum wirksam treffen kann.

 

Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass die Bewilligung des Gesuchs auf Eintragung einer Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung auf der Grundlage einer bereits einmal für eine solche Anmerkung der Rangordnung auf dem darin angeführten Grundbuchskörper verwendeten Rangordnungserklärung nicht in Betracht kommt. Die Formulierung der Erklärung als unwiderrufliche Zustimmung zur alljährlichen neuerlichen Antragstellung ist mit der Anordnung des § 53 Abs 4 S 3 GBG nicht vereinbar.