OGH: Zu Herstellungs- und Instandsetzungsarbeiten des Dienstbarkeitsberechtigten
Dass die Eigentümer des dienenden Grundstücks dem Dienstbarkeitsberechtigten die Durchführung der erforderlichen Herstellungs- und Instandsetzungsarbeiten, damit er in Zukunft seine Parkplatzservitut nutzen kann, verbieten, ist rechtswidrig, sodass er dagegen ein Unterlassungsbegehren erheben kann
§§ 472 ff ABGB, § 483 ABGB, § 523 ABGB, § 896 ABGB
GZ 1 Ob 157/22b, 14.09.2022
OGH: Aufwendungen zur Herstellung sowie zur Erhaltung der Nutzbarkeit der dienstbaren Sache hat mangels anderweitiger Vereinbarung grundsätzlich der Berechtigte zu tragen (§ 483 S 1 ABGB). Die mit einer Servitut belasteten Grundeigentümer haben am Servitutsgegenstand erforderliche Instandsetzungsarbeiten jedenfalls zu dulden. Dabei ist unbeachtlich, wer solche Arbeiten durchführt, sie können auch von Dritten durchgeführt werden. Obwohl der Servitutsverpflichtete grundsätzlich nur zur Duldung, nicht aber zu einem positiven Tun verpflichtet ist, ist er auch verpflichtet, der Errichtung zuzustimmen, wenn dies zwingend die Voraussetzung für die Herstellung ist. Der belastete Liegenschaftseigentümer kann dem Servitutsberechtigten keine bestimmten Maßnahmen vorschreiben.
Der Kläger begehrt hier von den Beklagten die Unterlassung von „Störungen anderer Art“ seines Dienstbarkeitsrechts des Abstellens von Fahrzeugen, weil ihm die Beklagten untersagt hätten, bauliche Tätigkeiten auf deren Liegenschaft durchzuführen. Mit dieser Vorgangsweise hätten ihm die Beklagten verwehrt, ihm „allenfalls obliegende Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit“ zu treffen, und ihn an der Ausübung seiner Dienstbarkeit in rechtswidriger Weise beschränkt. Diesem Anspruch hielten die Beklagten entgegen, dass der Kläger aufgrund seines Servitutsrechts nicht berechtigt wäre, Bauarbeiten - wie die gegenständlich notwendigen - betreffend die Absturzsicherung auf ihrer Liegenschaft durchzuführen. Diese Bauarbeiten bedürften einer Baugenehmigung und seien von ihnen als Grundstückseigentümer zu veranlassen.
Dass der Kläger nicht berechtigt wäre, die Arbeiten für eine Absturzsicherung auf der Liegenschaft der Beklagten in Auftrag zu geben, um den Abstellplatz benützen zu können, trifft nach § 483 S 1 ABGB nicht zu. Durch welche Maßnahmen der Servitutsberechtigte seiner Verpflichtung zur Erhaltung der Sache, die zur Dienstbarkeit bestimmt ist, nachkommt, ist grundsätzlich ihm überlassen. Dass die Beklagten dem Kläger die Durchführung der erforderlichen Herstellungs- und Instandsetzungsarbeiten, damit er in Zukunft seine Parkplatzservitut nutzen kann, verbieten, ist rechtswidrig, sodass er dagegen ein Unterlassungsbegehren erheben kann (§ 523 ABGB). Das Unterlassungsbegehren ist daher in diesem Umfang berechtigt. Im Spruch über das Unterlassungsgebot hat aber die Verpflichtung „zur ungeteilten Hand“ zu entfallen, weil mehrere Unterlassungsverpflichtete nicht zur ungeteilten Hand haften.