17.10.2022 Verwaltungsstrafrecht
VwGH: Zum Milderungsgrund eines Geständnisses
Ein Geständnis kann einen Milderungsgrund dann nicht abgeben, wenn dem Täter im Hinblick auf sein Betretenwerden auf frischer Tat nicht anders übrig geblieben ist, als die Übertretung zuzugeben
Schlagworte: Strafbemessung, Milderungsgrund, Geständnis
Gesetze:
§ 34 StGB, § 19 VStG
GZ Ra 2022/02/0125, 01.09.2022
VwGH: Bei dem vom VwG als wesentlich angenommenen Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB (Ablegung eines reumütigen Geständnisses) übersieht das VwG, dass der Mitbeteiligte auf frischer Tat betreten wurde. Ein Geständnis kann aber einen Milderungsgrund dann nicht abgeben, wenn dem Täter im Hinblick auf sein Betretenwerden auf frischer Tat nicht anders übrig geblieben ist, als die Übertretung zuzugeben.