VwGH: Zur Frage, ob bei einer ersessenen Wegeservitut auch ohne schriftliche Zustimmung des Dienstbarkeitsgebers das Befahren bzw Begehen mit einer Jagdwaffe möglich“ ist
Im öffentlichen Recht gibt es eine Ersitzung iSd ABGB nicht, es sei denn, dass sie gesetzlich ausdrücklich anerkannt wird
§§ 472 ff ABGB
GZ Ra 2022/03/0164, 01.08.2022
VwGH: Im gegenständlichen Fall ist nicht strittig, dass der Revisionswerber das fremde Jagdgebiet ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdinhabers, ohne amtliche Stellung und ohne Vorliegen eines Jägernotweges mit einer jagdtauglichen Schusswaffe (abseits von öffentlichen Straßen und Wegen, Wanderwegen, Wandersteigen und Tourenrouten) betreten hat.
Soweit sich der Revisionswerber auf ein - allerdings umstrittenes - Wegeservitut seines Vaters beruft, hat das VwG zu Recht auf die hg Rsp verwiesen, wonach einer (privatrechtlichen) Ersitzung im öffentlichen Recht nur dann Relevanz zukommt, wenn sie gesetzlich ausdrücklich anerkannt wird.