25.02.2006 Zivilrecht

OGH: Bei Vorliegen eines unwiderruflichen Einlösungsauftrages an die Bank und dessen Bestätigung an den Überweisungsempfänger entsteht eine selbständige Verpflichtung des Kreditunternehmens gegenüber dem Empfänger


Schlagworte: Vertragsrecht, Anweisung, Widerruf, Einlösung, selbständig
Gesetze:

§§ 1400ff ABGB

In seiner Entscheidung vom 15.12.2005 zur GZ 6 Ob 218/05k179/05z hatte sich der OGH mit einer Forderungseinlösung auseinander zu setzen:

Der Kläger verkaufte dem NI unter Eigentumsvorbehalt Gegenstände, wobei der Kauf durch Kredit finanziert werden sollte und die Beklagte (Bank) die Forderung einlösen sollte. Ein Schreiben der Beklagten vom 27.1.2004 beinhaltet die Besitzanweisung an den NI und den unwiderruflichen Einlösungsauftrag des NI. Dieses Schreiben wurde vom Kläger unterfertigt (6.2.2004) und eine Kopie an die Beklagte übergeben (18.2.). Die Beklagte unterfertigte nicht, hat aber das Schreiben an den Kläger mit dem Beisatz übermittelt, die Überweisung nach Unterfertigung durch den Kläger zu veranlassen (Übernahme durch den Kläger am 5.2.). Aufgrund eines Auszahlungsverbotes des NI erfolgte keine Forderungseinlösung durch die Beklagte.

Der OGH führte dazu aus: Grundsätzlich könne die Anweisung an die Beklagte widerrufen werden, solange diese gegenüber dem Kläger (Anweisungsempfänger) nicht angenommen habe. Auch für den Fall, dass zwar der Angewiesene bereits angenommen habe, jedoch der Anweisungsempfänger nicht, sei ein Widerruf zulässig. Gegenständlich liege eine selbständige Verpflichtung der Beklagten vor (unwiderruflicher Einlösungsauftrag, Bestätigung dieses Auftrags an den Kläger mit Schreiben vom 27.1.). Mit ihrem Begleitschreiben wurde dem Kläger die Forderungseinlösung angeboten und mit Unterschrift des Klägers auch angenommen. Der Widerruf des NI sei somit unbeachtlich.