20.09.2022 Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Klagslegitimation nach § 7 UWG („Atlasenergetiker“)

Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH sind nicht nach § 7 UWG aktivlegitimiert


Schlagworte: Lauterkeitsrecht, Herabsetzung eines Unternehmens, Aktivlegitimation, Geschäftsführer, GmbH, Ehrenbeleidigung, Meinungsfreiheit, Wertungsexzess
Gesetze:

 

§ 7 UWG, § 1330 ABGB

 

GZ 4 Ob 101/22i, 30.06.2022

 

OGH: Das Berufungsgericht ist hier davon ausgegangen, dass der Zweitkläger als Geschäftsführer einer GmbH zwar hinsichtlich § 1330 ABGB, nicht aber bezüglich § 7 UWG aktivlegitimiert ist. Letzteres deckt sich mit dem klaren Wortlaut dieser Norm, wonach nur der Verletzte, also das herabgesetzte Unternehmen (bzw dessen Inhaber), zur Klagsführung berechtigt ist. Der Geschäftsführer einer Gesellschaft ist aber grundsätzlich nicht selbst als Unternehmer (bzw Unternehmensinhaber) im geschäftlichen Verkehr tätig.

 

Nach der Rsp sind zwar persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft und die (Mit-)Gesellschafter einer GesbR sowie Teilhaber einer Eigentumsgemeinschaft, nicht aber Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH nach § 7 UWG aktivlegitimiert. Die Entscheidung hält sich damit im Rahmen der Rsp. Die Argumente im Rechtsmittel zeigen nicht auf, dass das Berufungsgericht davon abgewichen ist. Die übrigen Revisionsausführungen beziehen sich auf Entscheidungen, für die die Frage des § 7 UWG nicht einschlägig sind, weil dort die Aktivlegitimation nach § 1330 ABGB zu prüfen war.

 

Das Berufungsgericht hat hier seiner Entscheidung die fehlende Tatbestandsmäßigkeit sowohl nach § 1330 Abs 1 ABGB (Ehrenbeleidigung) als auch nach § 1330 Abs 2 ABGB (Kreditschädigung) zugrunde gelegt und die Vorwürfe der „Gemeingefährlichkeit“ und des „Betrugs“ von der Meinungsfreiheit gedeckt und nicht als Wertungsexzesse betrachtet. Für die Gemeingefährlichkeit berücksichtigte es den Umstand, dass die Kläger in der Ausbildung die Anwendung der „Atlasenergetik“ bei vielen Erkrankungen vermittelten. Der Beklagte habe mit seiner Kritik damit zum Ausdruck gebracht, dass diese Vorgangsweise der Kläger für eine Vielzahl von Menschen gefährlich sei, was nicht überschießend sei, weil die unter falschen Voraussetzungen Ausgebildeten womöglich versuchen könnten, die genannten Krankheiten zu behandeln. Mit dem Vorwurf des Betrugs sei im Anlassfall nicht zwingend der Vorwurf der Erfüllung einer Straftat verbunden, sondern das Täuschen über die Wirksamkeit der Behandlung und die Möglichkeit, mit der Ausbildung ohne weiteres ein Gewerbe anzumelden. Diese Argumentation ist jedenfalls vertretbar. Vom OGH wurde die Täuschungseignung von Werbung für „Humanenergetik“ wegen versprochener Heilung oder Krankheitslinderung bereits bejaht; die sog „AtlasProfilaxe-Methode“ wurde als pseudowissenschaftliche (irrationale) Methode qualifiziert.