20.09.2022 Zivilrecht

OGH: Zu Schiedsvereinbarungen in wohnrechtlichen Angelegenheiten

Während eine Schiedsvereinbarung in wohnrechtlichen Angelegenheiten gem § 582 Abs 2 ZPO nicht zulässig ist, gilt dies für die Schiedsgutachtervereinbarung auch im Vollanwendungsbereich des MRG nicht


Schlagworte: Mietrecht, Wohnrecht, Mietzinshöhe, Überprüfung, Anhebung, Erhöhung, Schiedsvereinbarung, Schiedsgutachtervereinbarung, Sachverständigengutachten
Gesetze:

 

§ 16 MRG, § 582 ZPO

 

GZ 5 Ob 119/22v, 25.08.2022

 

OGH: Die Vereinbarung, den Hauptmietzins in periodischen Zeitabständen auf den dann angemessenen Betrag anheben zu dürfen, ist eine Mietzinsvereinbarung, die gem § 16 Abs 8 MRG innerhalb von 3 Jahren ab ihrem Abschluss gerichtlich überprüft werden kann. Das hier von den Mietvertragsparteien vereinbarte Prozedere ist eine Schiedsgutachtervereinbarung. Während eine Schiedsvereinbarung in wohnrechtlichen Angelegenheiten gem § 582 Abs 2 ZPO nicht zulässig ist, gilt dies für die Schiedsgutachtervereinbarung auch im Vollanwendungsbereich des MRG nicht:

 

Dem Mieter kommt auch im Anwendungsbereich des MRG eine Dispositionsbefugnis über die Höhe des Mietzinses zu, ihm steht offen einen überhöhten Mietzins nicht zu bekämpfen, in seinem Überprüfungsantrag von vornherein nur den einen bestimmten Sockelbetrag übersteigenden Mietzins zu bekämpfen oder gewisse für die Mietzinsbildung relevante Prämissen außer Streit zu stellen. Daran ist auch das Gericht gebunden. Diese Dispositionsbefugnis lässt es auch zu, die Feststellung der Höhe des angemessenen Mietzinses einem Sachverständigen als Schiedsgutachter zu überantworten und sich dem Ergebnis des Gutachtens zu unterwerfen. Eine Überprüfungskompetenz hat das Gericht in Bezug auf das Gutachten zum angemessenen Hauptmietzins dann nur dahin, ob es qualifiziert unrichtig ist.

 

Auch das Rekursgericht ging hier davon aus, dass eine Schiedsvereinbarung in wohnrechtlichen Angelegenheiten gem § 582 Abs 2 ZPO nicht getroffen werden kann. Warum seine Beurteilung, die Schiedsgutachtervereinbarung sei zulässig, unrichtig sein sollte, lässt sich aus den Revisionsrekursausführungen nicht ausreichend entnehmen. Der OGH sah es im Übrigen bereits in einem vergleichbaren Fall einer Schiedsgutachtervereinbarung der Mietvertragsparteien zur Ermittlung des nach § 16 Abs 1 MRG angemessenen Hauptmietzinses für ein Geschäftslokal als nicht korrekturbedürftig an, davon auszugehen, dem bestellten Schiedsgutachter sei die Ermittlung des angemessenen Hauptmietzinses nach dieser Gesetzesstelle übertragen worden, während die daraus resultierenden Rechtsfolgen nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung nicht der Schiedsgutachter festzulegen habe, sondern die Parteien diese vorweg in ihrer Vereinbarung selbst geregelt haben.