OGH: Karitative Zwecke – zum Tendenzschutz nach § 132 Abs 1 sechster Fall ArbVG
Es steht einer karitativen Zwecksetzung entgegen, wenn ein Unternehmen oder Betrieb seine Unterstützungs- und Hilfeleistungen an Menschen in Not nicht „freiwillig”, also in Verfolgung mildtätiger Zwecke, sondern aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung erbringt
§ 132 ArbVG
GZ 9 ObA 54/22i, 30.06.2022
OGH: Die beklagte Gesellschaft dient keinen karitativen Zwecken iSd § 132 Abs 1 Satz 1 sechster Fall ArbVG, weil sie mit ihren Hilfe- und Unterstützungsleistungen an Menschen in Not keine mildtätigen Zwecke verfolgt, sondern ihre – mit dem Land Tirol abzurechnenden – Leistungen in Erfüllung eines gesetzlichen Auftrags des Landes Tirol erbringt.
Der klagende Betriebsrat ist daher nach § 110 ArbVG berechtigt, aus dem Kreise der (aktiven) Betriebsratsmitglieder, (unstrittig) drei Betriebsratsmitglieder, denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zusteht, in den Aufsichtsrat der Beklagten zu entsenden. Dass es sich bei den drei vom Betriebsrat nominierten und im Feststellungsbegehren genannten Personen um solche entsendungsberechtigten Personen iSd § 110 ArbVG handelt, wurde von der Beklagten im gesamten Verfahren nicht in Frage gestellt.
Da die Beklagte schon aus diesen Erwägungen nicht als Tendenzbetrieb nach § 132 ArbVG angesehen werden kann, musste auf andere, allenfalls weitere einem Tendenzschutz zuwider laufende Umstände, nicht mehr näher eingegangen werden.