06.09.2022 Zivilrecht

OGH: Zur Verjährung von Ansprüchen auf Eintragung ins Grundbuch

Der vertragliche Anspruch auf Einwilligung in die Einverleibung einer Servitut unterscheidet sich nicht vom vertraglichen Anspruch auf Einwilligung in die Eintragung des Eigentumsrechts und verjährt binnen 30 Jahren


Schlagworte: Dienstbarkeit, Servitut, Bauverbot, Eigentum, dingliches Recht, Ersitzung, Einverleibung, Grundbuch, Ansprüche aus Vertrag, Verjährungsfrist, nur selten ausübbare Rechte
Gesetze:

 

§§ 1478 f ABGB, § 1484 ABGB

 

GZ 10 Ob 33/21g, 28.07.2022

 

OGH: Gem § 1478 ABGB verjähren Rechte aus einem Vertrag grundsätzlich in 30 Jahren. Der obligatorische Anspruch auf Eigentumsübertragung aus einem Vertrag verjährt daher in 30 Jahren. Eine längere Verjährungszeit kann sich für Rechte, die nur selten ausgeübt werden können, ergeben: Nach § 1484 ABGB ist zur Verjährung solcher Rechte erforderlich, dass während der Verjährungszeit von 30 Jahren von 3 Gelegenheiten, ein solches Recht auszuüben, kein Gebrauch gemacht wurde. Dabei gilt eine Gelegenheit erst dann als versäumt, wenn - konkret - nicht nur die Möglichkeit, sondern auch der Anlass bestand, das Recht auszuüben. Infolgedessen wird die Verjährung mit der ersten konkreten Möglichkeit zur Rechtsausübung in Gang gesetzt und ist erst dann vollendet, wenn der Berechtigte noch 2 weitere konkrete Möglichkeiten zur Rechtsausübung innerhalb der Verjährungsfrist ungenutzt ließ.

 

Hinsichtlich bücherlicher Eintragungen kommt es darauf an, ob ein bestehender Rechtszustand geändert werden soll - etwa im Fall der Klage eines Liegenschaftskäufers auf Einverleibung - oder ob ein der außerbücherlich bereits bestehenden Rechtslage entsprechender Grundbuchstand hergestellt werden soll. Ansprüche, die den Zweck verfolgen, den Buchstand mit der bereits bestehenden außerbücherlichen Rechtslage in Übereinstimmung zu bringen, sind unverjährbar. Ein solcher Fall liegt nicht nur bei einer Klage auf Einverleibung des Eigentums aus der Ersitzung vor, sondern wird von der Rsp auch bei einer Klage des Käufers, dem die Liegenschaft schon physisch übergeben wurde, bejaht.

 

Hingegen unterliegen Klagen auf Änderung des bestehenden Zustands wie die Klage des Liegenschaftskäufers, Hypothekargläubigers oder des Gläubigers aus einem Servitutsbestellungsvertrags auf Einwilligung in die Einverleibung der Verjährung. Da Rechte aus einem Vertrag verjähren können, kommt die Verbücherung eines bereits verjährten Rechts zwecks Änderung eines bestehenden bücherlichen Rechtszustands nicht in Betracht. Das vertragliche Recht, die Verbücherung zu erwirken, kann nämlich nicht als selten ausübbares Recht iSd § 1484 ABGB qualifiziert werden, weil es zu seiner Ausübung keiner gesonderten Gelegenheit bedarf. Der Anspruch auf Einwilligung in die Einverleibung einer Servitut unterscheidet sich insofern nicht vom vertraglichen Anspruch auf Einwilligung in die Eintragung des Eigentumsrechts, der binnen 30 Jahren verjährt.