22.08.2022 Zivilrecht

OGH: Zur Anwendung des HeizKG

Die erstmalige Installation geeigneter Messvorrichtungen führt zur Anwendung des HeizKG


Schlagworte: Mietrecht, Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht, Heizkosten, Abrechnung, Wärmeversorgung, Verbrauchsmessgerät, Messvorrichtung, erstmalige Installation
Gesetze:

 

§ 3 HeizKG

 

GZ 10 Ob 36/21y, 21.06.2022

 

OGH: Im vorliegenden zweiten Rechtsgang ist zu beurteilen, ob die erstmalige Installation geeigneter Messvorrichtungen zur Anwendung des HeizKG führt.

 

Daran besteht hier angesichts des § 3 Abs 1 HeizKG kein Zweifel: Sobald Verbrauchserfassungsgeräte vorhanden sind (und die sonstigen Voraussetzungen des § 3 HeizKG vorliegen), ist nach dem HeizKG abzurechnen. Daran ändert nichts, dass die Nutzungsberechtigten ihre Heizkosten bis dahin mittels Einzelverträgen direkt mit der Fernwärmegesellschaft abgerechnet haben. Denn eine Abrechnung der Heizkosten anhand der Anzahl und der Größe der Heizkörper je Wohnung ist zwar unabhängig und unbeeinflussbar vom Verbrauch der anderen Nutzungsobjekte. Sie ist aber genauso unabhängig vom tatsächlichen eigenen Verbrauch und damit im Ergebnis ein Pauschalmodell, bei dem zwar jeder Wärmeabnehmer einen eigenen Vertrag erhält, in Wahrheit aber nur die der Fernwärmegesellschaft entstehenden Gesamtkosten auf ihre Kunden aufgeteilt werden. Das stellt keine konkrete Erfassung und Abrechnung des effektiven Energieverbrauchs der einzelnen Nutzungsberechtigten dar, die eine Kostenaufteilung überflüssig macht. Zwar gab es hier für die Wohnhausanlage auch keine Gesamtabrechnung. Das war aber nicht das Ergebnis von am konkret ermittelten Verbrauch der Nutzungsberechtigten orientierten Einzelabrechnungen, sondern schlicht dem Umstand geschuldet, dass weder der Verbrauch der einzelnen Nutzungsobjekte noch der Wohnhausanlage insgesamt ermittelt wurde. Genau einen solchen Zustand zu beenden ist die Intention das HeizKG, indem die Heizkosten überwiegend nach Maßgabe des durch besondere Vorrichtungen feststellbaren Verbrauchs bzw Anteils am Gesamtverbrauch aufgeteilt werden und so der einzelne Abnehmer zur sparsamen Verwendung von Wärme motiviert wird.

 

Als Ergebnis folgt, dass vorliegend das HeizKG (zumindest) seit Installation der Zähler anwendbar ist. Da es nicht darauf ankommt, dass der Beklagte keine Wärme bezogen hat, er aus den zwingenden Bestimmungen des HeizKG also nicht hinausoptieren kann, hat die Klägerin die Abrechnung zu Recht nach den Bestimmungen des HeizKG vorgenommen. Sonstige gegen die Anwendung des HeizKG sprechenden Einwände hat der Beklagte auch nicht erhoben. Damit fehlen aber weiterhin Feststellungen zur Höhe der an ihn als Betriebskosten überwälzbaren anteiligen Wärmekosten, was die neuerliche Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht bedingt. Im fortzusetzenden Verfahren werden daher auf Basis des HeizKG jene Heizkosten (vgl § 2 Z 8 und § 3 Abs 2 Z 1 HeizKG, § 10 Abs 2 HeizKG sowie § 13 HeizKG) festzustellen sein, die auf den Beklagten entfallen.