OGH: Zur Frage, ob ein Fußgänger beim Betreten eines Geh- und Radwegs gem § 76 Abs 1 StVO gegenüber einem dort fahrenden Radfahrer verpflichtet ist, dies nicht überraschend zu tun, oder ob sich aus § 68 Abs 1 letzter Satz StVO eine Verpflichtung des Radfahrers ergibt, einem erkennbar herannahenden Fußgänger das Überqueren des Geh- und Radwegs zu ermöglichen
Fußgänger dürfen an Stellen, wo der Verkehr weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt wird, und ein Schutzweg nicht vorhanden ist, erst dann (zum Überqueren) auf einen Geh- und Radweg treten, wenn sie sich vergewissert haben, dass sie hiebei andere Benützer des Geh- und Radwegs nicht gefährden (§ 76 Abs 4 lit b StVO analog)
§§ 1295 ff ABGB, § 76 StVO, § 68 StVO, § 2 StVO
GZ 2 Ob 64/22h, 27.06.2022
OGH: Fußgänger dürfen an Stellen, wo der Verkehr weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt wird, und ein Schutzweg nicht vorhanden ist, erst dann (zum Überqueren) auf einen Geh- und Radweg treten, wenn sie sich vergewissert haben, dass sie hiebei andere Benützer des Geh- und Radwegs nicht gefährden (§ 76 Abs 4 lit b StVO analog).
Gegen die Schutznorm des § 76 Abs 4 lit b StVO analog hat die Beklagte verstoßen, indem sie nach Verlassen des PKW zügig, ohne nach links oder rechts zu schauen den Geh- und Radweg zum Überqueren betreten hat.