OGH: Zur Rechtsschutzdeckung für „Diesel-Klagen“
Ein Deckungsabgrenzungsausschluss greift nur dann, wenn das betroffene Risiko nach der positiven Deckungsbeschreibung eines anderen Bausteins, dem die Deckung durch Querverweis zugewiesen wurde, grundsätzlich versicherbar ist
Art 17 ARB, Art 19 ARB
GZ 7 Ob 91/22s, 29.06.2022
OGH: Die positive Deckungsumschreibung des allgemeinen Schadenersatz-Rechtsschutzes in Art 19.2.1 ARB umfasst die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens. Dass ein Anspruch als deliktischer Schadenersatzanspruch auf gesetzlicher Grundlage grundsätzlich unter Art 19.2.1 ARB fällt, wird von der Beklagten nicht bezweifelt. Sie hält dem aber Art 19.3.1.1 ARB entgegen; danach umfasst der Versicherungsschutz nicht Fälle, welche beim VN und den mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern eintreten (versicherbar gem Art 17 und 18).
Die in den Bedingungen beschriebenen Risiken (Rechtsschutz-Bausteine) werden in Form von Rechtsschutz-Kombinationen angeboten. Eine Voraussetzung für die problemfreie Nutzung dieses flexiblen Systems zur Produktgestaltung ist eine klare Abgrenzung der Deckung zwischen den einzelnen Rechtsschutz-Bausteinen. Diese Abgrenzung der Deckung geschieht primär im Wege der positiven Deckungsumschreibung. Dort, wo das zur Vermeidung ungewollter Deckungsüberschneidungen oder Unschärfen notwendig ist, erfolgt sie zusätzlich durch sog Deckungsabgrenzungsausschlüsse. Diese haben (im Gegensatz zu Risikoausschlüssen) nur die Aufgabe, bestimmte Risiken aus einem Baustein auszugliedern, um sie einem anderen zuzuordnen. Auf diese (eingeschränkte) Funktion weisen sowohl der jeweilige Einleitungssatz („zur Abgrenzung von anderen Rechtsschutzbausteinen umfasst der Versicherungsschutz hier nicht ...“), als auch der Querverweis am Ende des jeweiligen Ausschlusses („nur nach Maßgabe des Art ... versicherbar“) deutlich hin. Der jeweilige Deckungsabgrenzungsausschluss greift daher auch nur dann, wenn das betroffene Risiko nach der positiven Deckungsbeschreibung des anderen Bausteins, dem die Deckung durch Querverweis zugewiesen wurde, grundsätzlich versicherbar ist. Unbeachtlich ist dagegen, ob der zutreffende Rechtsschutz-Baustein auch tatsächlich versichert ist oder nicht.
Bei Art 19.3.1.1 ARB handelt es sich um einen derartigen Deckungsabgrenzungsausschluss. Da das betroffene Risiko weder von der positiven Deckungsumschreibung des Schadenersatzfahrzeug-Rechtsschutzes nach Art 17.2.1 ARB noch von jener des Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutzes nach Art 17.2.4 ARB umfasst und dort daher auch nicht versicherbar ist, kommt der Deckungsabgrenzungsausschluss hier nicht zum Tragen. Die Deckungspflicht der Beklagten ist in diesem Fall grundsätzlich nach Art 19.2.1 ARB zu bejahen.