09.08.2022 Zivilrecht

OGH: Werkvertrag; Unverhältnismäßigkeit der Verbesserung; wesentliche Beeinträchtigung

Ist die Beeinträchtigung des Bestellers als wesentlich anzusehen, so werden sogar über dem Wert des Werks liegende Kosten für die Verbesserung aufzuwenden sein; der Verbesserungsaufwand wird idR dann nicht unverhältnismäßig sein, wenn der aus der Verbesserung erwachsende Vorteil so hoch anzusetzen ist, dass ein redlicher und vernünftiger Verkehrsteilnehmer die Reparatur auch auf eigene Kosten durchführen würde


Schlagworte: Werkvertrag, Gewährleistung, Mangel, Unverhältnismäßigkeit der Verbesserung, wesentliche Beeinträchtigung
Gesetze:

 

§§ 1165 ff ABGB, §§ 922 ff ABGB

 

GZ 4 Ob 52/22h, 30.06.2022

 

OGH: Die Argumentation der Klägerin, dass die Beklagte trotz Warnung keine erhöht regensicheren Unterdachbahnen bestellt habe, lässt außer Acht, dass schon das Berufungsgericht die Klagsabweisung auf das Vorliegen der sechs übrigen – von der Klägerin im Rechtsmittelverfahren gar nicht mehr bestrittenen – Mängel stützt.

 

Nach der Rsp ist Unverhältnismäßigkeit aber nur anzunehmen, wenn der mit der Verbesserung verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zu der Bedeutung des Mangels für den Besteller steht, wobei insbesondere die für den Besteller durch den Verweis auf die bloßen Geldansprüche (Preisminderung) verbundenen zusätzlichen Unannehmlichkeiten zu berücksichtigen sind. Ist die Beeinträchtigung des Bestellers als wesentlich anzusehen, so werden sogar über dem Wert des Werks liegende Kosten für die Verbesserung aufzuwenden sein. Der Verbesserungsaufwand wird idR dann nicht unverhältnismäßig sein, wenn der aus der Verbesserung erwachsende Vorteil so hoch anzusetzen ist, dass ein redlicher und vernünftiger Verkehrsteilnehmer die Reparatur auch auf eigene Kosten durchführen würde.

 

Nach den Feststellungen besteht schon bei üblichen Witterungsverhältnissen wie Regen oder Starkwind die Gefahr von Nässeeintritten, Verformungen und Folgeschäden. Es ist daher von einer massiven Beeinträchtigung der Beklagten auszugehen. Aus der Revision ist nicht erkennbar, wieso der Behebungsaufwand iSd dargestellten Kriterien unverhältnismäßig wäre.