VwGH: § 24 VwGVG – Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Ist das VwG bei seiner Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen, der in der Revision nicht konkret in Abrede gestellt wird, lässt sich nicht erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem VwG eine weitere Klärung der Rechtssache iSd § 24 Abs 4 VwGVG hätte erwarten lassen
§ 24 VwGVG
GZ Ra 2020/04/0122, 14.06.2022
VwGH: Jener Sachverhalt, den das VwG seiner Entscheidung zugrunde legte, wurde von der Revisionswerberin - auch in der Revision - nicht bestritten. Die von der Revisionswerberin geltend gemachten Ermittlungsmängel beziehen sich ausschließlich auf Umstände, die mit der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Grundumlagenverordnung 2018 zusammenhängen. Ist das VwG bei seiner Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen, der in der Revision nicht konkret in Abrede gestellt wird, lässt sich nicht erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem VwG eine weitere Klärung der Rechtssache iSd § 24 Abs 4 VwGVG hätte erwarten lassen. Damit stand der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten.