OGH: Zum Strafrahmen bei Anwendung der §§ 31, 39 StGB
Das Ausmaß, in dem der Strafrahmen gem § 31 Abs 1 letzter S StGB nach oben eingeengt wird, bestimmt sich nach dem Maß der Strafe, die mit einem Urteil verhängt worden ist, das zur nachträglichen Verurteilung im Verhältnis des § 31 Abs 1 erster S StGB steht; demzufolge ist dieses Strafmaß im (Folge-) Urteil festzustellen
§ 31 StGB, §§ 39 ff StGB, § 87 StGB
GZ 13 Os 27/22b, 18.05.2022
OGH: Die rechtsfehlerfreie Annahme einer gem § 39 StGB erweiterter Strafbefugnis erfordert Tatsachenfeststellungen, auf deren Grundlage die Voraussetzungen des § 39 Abs 1 (oder Abs 1a) StGB erfüllt sind. Ein in den Entscheidungsgründen enthaltene Hinweis auf „13 einschlägige Vorstrafen“ genügt diesem Erfordernis nicht.
Entsprechende Feststellungserfordernisse bestehen auch in Bezug auf die Voraussetzungen des § 31 Abs 1 StGB: Das Ausmaß, in dem der Strafrahmen gem § 31 Abs 1 letzter S StGB nach oben eingeengt wird, bestimmt sich nach dem Maß der Strafe, die mit einem Urteil verhängt wurde, das zur nunmehrigen (nachträglichen) Verurteilung im Verhältnis des § 31 Abs 1 erster S StGB steht. Die bloße Erwähnung im Urteilsspruch (§ 260 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO), die Strafe werde „unter Bedachtnahme auf eine Vorverurteilung gem den §§ 31 Abs 1 und 40 StGB“ (als Zusatzstrafe) ausgesprochen“, vermag fehlende Feststellungen schon von vornherein nicht zu ersetzen und sagt im Übrigen zum in Rede stehenden Strafmaß nichts aus.
Hat der Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe begangen (§ 39a Abs 1 Z 4 StGB), so tritt an die Stelle der Androhung einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß ein Jahr beträgt, die Androhung eines Mindestmaßes von zwei Jahren Freiheitsstrafe (§ 39a Abs 2 Z 4 StGB).
Im Fall der Begehung eines Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (Strafsatz: Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) unter Einsatz eines Küchenmessers im Rückfall (§ 39 StGB) reicht der Strafrahmen daher von zwei bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Ist - darüber hinaus - gem § 31 StGB auf ein (Vor-)Urteil Bedacht zu nehmen, darf (ua) die Summe der Strafen jene Strafe nicht übersteigen, die nach den Regeln über die Strafbemessung beim Zusammentreffen strafbarer Handlungen zulässig wäre (§ 31 Abs 1 letzter S StGB), was zu einer entsprechenden Begrenzung des Strafrahmens nach oben führt.