OGH: Zur Produkthaftung für ein Intrauterinpessar (= Spirale zur Empfängnisverhütung)
Bei der Unterhaltsmehrbelastung handelt sich nicht um überwälzte Schäden der unmittelbar betroffenen Mutter, sondern um im Familienrecht begründete originäre Verpflichtungen des Vaters
§§ 1295 ff ABGB, § 1 PHG, § 228 ZPO
GZ 8 Ob 69/21m, 25.05.2022
OGH: Nach der st und einhelligen Rsp des OGH stellt die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes mit allen damit gewöhnlich verbundenen Belastungen keinen ersatzfähigen Schaden im Rechtssinn dar. An dieser Rsp hat der OGH ungeachtet der in der Lit geäußerten Kritik festgehalten. Das Schadenersatzrecht hat nicht den Zweck, Nachteile zu überwälzen, die bloß eine Seite der Existenz und damit des personalen Eigenwerts des Kindes darstellen und die familienrechtlich geordnet sind. Insoweit haben in der Abwägung die Grundsätze der Personenwürde und der Familienfürsorge Vorrang vor den Schadenersatzfunktionen und Haftungsgründen.
Nach der st höchstgerichtlichen Rsp scheidet im Rahmen der verschuldensunabhängigen Haftung nach dem PHG der Ersatz eines „reinen“ Vermögensschadens aus, zumal dieser selbst bei Verschuldenshaftung prinzipiell außer Ansatz bliebe. Einbezogen sind nur die absolut geschützten Rechtsgüter, soweit sie durch das fehlerhafte Produkt beschädigt wurden. Ein Aufwand, der nur als mittelbare Folge des an einem anderen Rechtsgut entstandenen Schadens getätigt werden muss, ist nicht ersatzfähig. Ausgenommen davon wäre nur der Fall einer bloßen Schadensverlagerung, bei der ein zunächst dem unmittelbar Geschädigten entstandener Schaden auf einen Dritten überwälzt wird.
Diese Konstellation trifft hier auf die dem Feststellungsbegehren zugrunde gelegte künftige Unterhaltsmehrbelastung aber nicht zu: Es handelt sich dabei nicht um überwälzte Schäden der unmittelbar betroffenen Mutter, sondern um im Familienrecht begründete originäre Verpflichtungen des Vaters. Ihre eigenen künftig möglichen Einkommensnachteile macht die Erstklägerin selbst mit ihrem Feststellungsbegehren geltend.