OGH: § 364 ABGB – zum Musizieren in einer Wohnung (E-Drums und Marimbaphon)
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass das Bespielen der E-Drums nicht als Musik, sondern als schwer zuordenbare Klopfgeräusche wahrgenommen und daher unabhängig von der Lautstärke als störend empfunden wird, weshalb iSd Rsp die besondere Lästigkeit zu bejahen sei, ist keine Verkennung der Rechtslage
§ 364 ABGB
GZ 3 Ob 70/22y, 19.05.2022
OGH: Für die Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer konkreten Lärmimmission kommt es beim Musizieren in einer Wohnung grundsätzlich auf die konkrete Beurteilung an, ob die von dieser Wohnung einwirkenden Belästigungen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und die ortsübliche Benutzung der Nachbarwohnung wesentlich beeinträchtigen. Diese Fragen sind nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Mit der Beurteilung, dass das Spielen von E-Drums und Marimbaphon mit Klavier- oder Flötenspiel aufgrund der Klopfgeräusche (E-Drums) bzw aufgrund der Lautstärke (Marimbaphon, mit dem teilweise aus gesundheitlichen Gründen empfohlene Grenzwerte überschritten werden) nicht vergleichbar sei, hat das Berufungsgericht auf Basis bereits vorliegender Rsp den ihm zustehenden Bewertungsspielraum nicht verlassen.
Auch bei der Beurteilung der Nutzungsbeeinträchtigung ist das Berufungsgericht von der anerkannten Rsp nicht abgewichen: Danach ist für die Beurteilung, ob der von einem Grundstück ausgehende Lärm die ortsübliche Nutzung der Nachbarliegenschaft wesentlich beeinträchtigt, nicht nur die objektiv messbare Lautstärke (iSd Erhöhung des Grundgeräuschpegels), sondern auch die subjektive Lästigkeit maßgebend, wobei auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen in der Lage des Gestörten abzustellen ist. Für die Lästigkeit sind va die Tonhöhe, die Dauer und die Eigenart der Geräusche entscheidend. Dabei ist auf die „subjektive Lästigkeit“ des Geräuschs - allerdings gemessen am Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners - abzustellen.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass das Bespielen der E-Drums nicht als Musik, sondern als schwer zuordenbare Klopfgeräusche wahrgenommen und daher unabhängig von der Lautstärke als störend empfunden wird, weshalb iSd Rsp die besondere Lästigkeit zu bejahen sei, ist keine Verkennung dieser Grundsätze. Das Berufungsgericht hat bei dieser Beurteilung ausdrücklich nicht auf eine allenfalls bestehende besondere Empfindlichkeit des Betroffenen, sondern auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen in der Lage des Beeinträchtigten abgestellt.