04.07.2022 Verfahrensrecht

VwGH: Zum Vorliegen von Aktenwidrigkeit

Aktenwidrigkeit ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung in ihrer Begründung von einem Sachverhalt ausgeht, der sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergibt, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind


Schlagworte: Aktenwidrigkeit
Gesetze:

 

§ 42 VwGG

 

GZ Ra 2018/08/0187, 10.05.2022

 

VwGH: Aktenwidrigkeit liegt - nach der stRsp des VwGH - nur dann vor, wenn sich die Behörde (das VwG) bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts zum Inhalt der Akten hinsichtlich der darin festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht jedoch, wenn Feststellungen getroffen wurden, die auf Grund der Beweiswürdigung oder einer anders lautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen. Aktenwidrigkeit ist somit nur dann gegeben, wenn die Entscheidung in ihrer Begründung von einem Sachverhalt ausgeht, der sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergibt, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind.

 

Dass vorliegend der Akteninhalt in diesem Sinn nicht richtig - also in unvertretbarer Weise nicht mit den vorgelegten Akten übereinstimmend - wiedergegeben worden wäre, wird im Zulässigkeitsvorbringen der Revision nicht aufgezeigt. Das VwG stützte die Feststellung, dass das Stellenangebot dem Revisionswerber im Zuge des Termins am 9. März 2017 ausgefolgt wurde, auf die als glaubwürdig erachteten Angaben der Mitarbeiterin der Behörde, die es durch das elektronische Druckprotokoll (dem zufolge der Ausdruck des Angebots um 9.03 Uhr erfolgte, was für einen etwas früheren Beginn des ursprünglich für 9.15 Uhr angesetzten Termins spricht) und durch die anschließende Dokumentation des Gesprächs im EDV-System bestätigt sah. Die in Rede stehende Feststellung hat somit jedenfalls eine hinreichende Grundlage in den - in den Akten dokumentierten - Ergebnissen des Beweisverfahrens, sodass die behauptete Aktenwidrigkeit nicht zu sehen ist.