VwGH: Abänderungen eines Schutzgebietes – Anordnung iSd § 34 Abs 1 WRG
Bei einem Vorgehen der Behörde nach § 34 Abs 1 letzter Satz WRG begegnet es keinen Bedenken, dass sich die Abänderungen eines Schutzgebietes inhaltlich am Stand der Technik orientieren
§ 34 WRG, § 12a WRG
GZ Ro 2021/07/0002, 04.05.2022
VwGH: Die Rechtsfrage, die das VwG als zulässig erachtete, stellte - soweit nachvollziehbar - darauf ab, ob ein betroffener Grundeigentümer Anspruch darauf habe, dass bei der Festlegung der Maßnahmen in einem Schutzgebiet eine Unterschreitung des Standes der Technik (durch eine Ausnahme iSd § 12a Abs 3 zweiter Satz WRG) nur in einem antragsgebundenen Verfahren nach einem entsprechenden Antrag (oder im Gegenschluss: auch in einem amtswegigen Verfahren wie hier) zulässig sei.
Sofern der Antragsteller gem § 12a Abs 3 zweiter Satz WRG nachweist, dass im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand der Stand der Technik nicht eingehalten werden kann bzw technisch nicht herstellbar ist, darf eine Bewilligung mit weniger strengen Regeln dann erteilt werden, wenn dies im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann.
Die Revision führt in ihrer Begründung Aspekte der Beachtung des Standes der Technik bei der Neuerrichtung eines Brunnens zum einen gegenüber der Verbesserung von Schutzanordnungen eines bereits bestehenden Brunnens zum anderen näher aus. So wird die Ansicht vertreten, dass die Beachtung des Standes der Technik eine Verbesserung von Schutzanordnungen nach § 34 Abs 1 WRG nicht verhindern solle. Würde man § 12a Abs 3 zweiter Satz WRG anwenden, würden wirtschaftliche Interessen gegen den in § 34 leg cit verankerten bestmöglichen Schutz abgewogen werden.
Damit übersieht die Revision zum einen, dass der VwGH bereits wiederholt darauf hingewiesen hat, dass es bei einem Vorgehen der Behörde nach § 34 Abs 1 letzter Satz WRG keinen Bedenken begegnet, dass sich die Abänderungen eines Schutzgebietes inhaltlich am Stand der Technik orientieren. Zum anderen fehlt in der Revision aber jegliche rechtliche Auseinandersetzung mit der aufgeworfenen Rechtsfrage, insbesondere iZm der in der Rechtsfrage (implizit) angedeuteten möglichen Vorgangsweise der Behörde in einem amtswegigen Verfahren.