VwGH: § 14 Abs 5 FSG-GV – fachärztliche Stellungnahme iZm gehäuftem Alkoholmissbrauch in der Vergangenheit
Für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs 5 zweiter Fall FSG-GV reichen die im angefochtenen Erkenntnis ins Treffen geführten (bloßen) „Hinweise“ bzw der „Verdacht“ auf den gehäuften Missbrauch von Alkohol in der Vergangenheit - anders als im Fall einer aktuellen Alkoholabhängigkeit (§ 14 Abs 1 letzter Satz FSG-GV) - nicht aus
§ 14 FSG-GV
GZ Ra 2022/11/0018, 11.04.2022
VwGH: § 14 Abs 5 FSG-GV gilt nach der hg Rsp nicht nur für die (Wieder-)Erteilung der Lenkberechtigung, sondern auch für den Fall einer bereits bestehenden Lenkberechtigung hinsichtlich ihrer Einschränkung. Ist daher ein gehäufter Alkoholmissbrauch in der rezenten Vergangenheit zu bejahen, so ist die Belassung der Lenkberechtigung unter der Auflage (näher zu präzisierender) ärztlicher Kontrolluntersuchungen (sowie gem § 2 Abs 1 letzter Satz FSG-GV iVm der Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung) nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme zulässig.
Wenn das VwG im vorliegenden Fall die Zurückverweisung der Sache gem § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG damit begründet, es fehle die unbedingt erforderliche fachärztliche Stellungnahme gem § 14 Abs 5 FSG-GV und damit das entscheidende Ermittlungsergebnis des Verfahrens, so legt es damit schon zugrunde, dass bei dem Revisionswerber (eine der) Tatbestandsvoraussetzungen der letztgenannten Bestimmung (fallbezogen: gehäufter Missbrauch von Alkohol in der Vergangenheit) erfüllt sei(en), weil andernfalls die Einholung der fachärztlichen Stellungnahme gem § 14 Abs 5 FSG-GV nicht zwingend wäre, und überbindet diese Rechtsansicht gleichzeitig der vor dem VwG belBeh (§ 28 Abs 3 letzter Satz VwGVG).
In diesem Zusammenhang ist dem VwG zunächst vorzuwerfen, dass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 14 Abs 5 FSG-GV auf Basis des im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalts nicht vorlagen. Für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs 5 zweiter Fall FSG-GV reichen nämlich die im angefochtenen Erkenntnis ins Treffen geführten (bloßen) „Hinweise“ bzw der „Verdacht“ auf den gehäuften Missbrauch von Alkohol in der Vergangenheit - anders als im Fall einer aktuellen Alkoholabhängigkeit (§ 14 Abs 1 letzter Satz FSG-GV) - nicht aus.
Im Übrigen enthielten weder das amtsärztliche Gutachten vom 10. September 2021 noch der Bescheid vom 22. September 2021 zur Frage, ob ein gehäufter Alkoholmissbrauch iSv § 14 Abs 5 FSG-GV vorgelegen sei, konkrete Ausführungen. Diese Frage wurde im gesamten Verfahren nicht erörtert und dem Revisionswerber dazu auch kein Parteiengehör gewährt.
Vor diesem Hintergrund irrte das VwG auch insoweit, als es davon ausging, dass seiner Entscheidung ohne weitere Verfahrensschritte ein gehäufter Missbrauch von Alkohol iSd § 14 Abs 5 FSG-GV zugrunde zu legen gewesen sei. Vielmehr war gegenständlich gem § 24 Abs 1 VwGVG die amtswegige Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten. Somit fehlt es der genannten Beurteilung des VwG auch an einer verfahrensrechtlich tragfähigen Grundlage. Daran vermag das an den Rechtsvertreter des Revisionswerbers gerichtete und von diesem nicht beantwortete Schreiben des VwG vom 21. Oktober 2021 mit der Mitteilung, dass in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt worden sei, und beabsichtigt sei, anhand der Aktenlage ohne Verhandlung zu entscheiden, sofern eine solche nicht binnen einer Woche beantragt werde, nichts zu ändern.
Das VwG hat somit den für die Aufhebung und Zurückverweisung gem § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG tragenden Grund, der Revisionswerber habe gehäuften Missbrauch mit Alkohol iSd § 14 Abs 5 FSG-GV begangen, welchem in einem fortgesetzten Verfahren gem § 28 Abs 3 letzter Satz VwGVG Bindungswirkung zukommt, unrichtig beurteilt.