VwGH: Teilweise Nichterfüllung eines Verbesserungsauftrags
Es ist zwar richtig, dass seit der Novelle des AVG BGBl I Nr 357/1990 das Fehlen einer Unterschrift auf einem Antrag kein Formgebrechen darstellt, sondern zwischen Fällen des Formgebrechens und des Fehlens einer Unterschrift differenziert wird; bei Formgebrechen ist ein Mängelbehebungsauftrag gem § 13 Abs 3 AVG zu erteilen, bei fehlender Unterschrift hingegen nach § 13 Abs 4 AVG vorzugehen; im gegenständlichen Fall fehlte dem Antrag des Revisionswerbers aber nicht seine Unterschrift, sondern es wurde die Verbesserung durch Vorlage des ausgefüllten amtlichen Formulars zur Berechnung des Verdienstentgangs gem § 6 Abs 1 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung sowie einer Bestätigung der Richtigkeit der Berechnung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter gem § 6 Abs 2 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung aufgetragen; dabei handelte es sich um Mängel des Antrags iSd § 13 Abs 3 AVG
§ 13 AVG
GZ Ra 2022/03/0087, 08.04.2022
VwGH: Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass der Revisionswerber dem Auftrag der belBeh zur Verbesserung seines Antrags gem § 6 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung fristgerecht nicht vollständig entsprochen hat. Er übermittelte der Behörde zwar ein von ihm ausgefülltes Formular des „Berechnungstools“ gem § 6 Abs 1 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung, schloss diesem aber keine Bestätigung der Richtigkeit der Berechnung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter gem § 6 Abs 2 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung an; dies, obwohl er auf die Notwendigkeit dieser Bestätigung und die Rechtsfolge der mangelhaften Erfüllung des Verbesserungsauftrages ausdrücklich hingewiesen worden war („Hingewiesen wird, dass bei fruchtlosem Verstreichen der ... Frist ihr Antrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen wird“).
Auf dieser Grundlage ist die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags des Revisionswerbers gem § 13 Abs 3 AVG nicht als rechtswidrig zu erkennen. Zu Recht hat das VwG darauf verwiesen, dass nach der stRsp des VwGH zu § 13 Abs 3 AVG auch eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrags der gänzlichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzuhalten ist.
Wenn die Revision dem entgegenhält, es sei hier kein Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG vorgelegen, sondern es habe lediglich die Unterschrift eines Steuerberaters gefehlt, die im Wege des § 13 Abs 4 AVG zu verbessern gewesen wäre, kann dem nicht beigepflichtet werden. Es ist zwar richtig, dass seit der Novelle des AVG BGBl I Nr 357/1990 das Fehlen einer Unterschrift auf einem Antrag kein Formgebrechen darstellt, sondern zwischen Fällen des Formgebrechens und des Fehlens einer Unterschrift differenziert wird. Bei Formgebrechen ist ein Mängelbehebungsauftrag gem § 13 Abs 3 AVG zu erteilen, bei fehlender Unterschrift hingegen nach § 13 Abs 4 AVG vorzugehen. Im gegenständlichen Fall fehlte dem Antrag des Revisionswerbers aber nicht seine Unterschrift, sondern es wurde die Verbesserung durch Vorlage des ausgefüllten amtlichen Formulars zur Berechnung des Verdienstentgangs gem § 6 Abs 1 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung sowie einer Bestätigung der Richtigkeit der Berechnung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter gem § 6 Abs 2 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung aufgetragen. Dabei handelte es sich um Mängel des Antrags iSd § 13 Abs 3 AVG.
Die teilweise Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags rechtfertigte daher auch die - in der Belehrung angedrohte - Zurückweisung seines Antrags.