10.05.2022 Zivilrecht

OGH: Zur Mietzinsminderung

In der Beurteilung, für das Fehlen eines Elektrobefunds iSd § 7a ETV 2002 und der darauf beruhenden vom Vermieter nicht widerlegten Vermutung der Gefährlichkeit der elektrischen Anlage sei eine Mietzinsminderung von 20 % angemessen, liegt keine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung


Schlagworte: Mietrecht, Einschränkung des Gebrauches, Gewährleistung, Mängel des Mietobjektes, Mietzinsminderung, fehlende Elektrobefunde, elektrische Anlage, Sicherheit
Gesetze:

 

§ 1096 ABGB, § 7a ETV 2002

 

GZ 1 Ob 10/22k, 21.02.2022

 

OGH: Das Ausmaß der Zinsminderung richtet sich nach dem Grad und der Dauer der Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts, was nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und damit regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufwirft.

 

In der Beurteilung des Berufungsgericht, für das (allein festgestellte) Fehlen eines Elektrobefunds iSd § 7a ETV 2002 und der darauf beruhenden vom Vermieter nicht widerlegten Vermutung der Gefährlichkeit der elektrischen Anlage sei eine Mietzinsminderung von 20 % angemessen, liegt keinesfalls eine im Einzelfall aufzugreifende klare Fehlbeurteilung anlässlich dieser Ermessensentscheidung.

 

Die Beklagte fordert eine „höhere Zinsminderung“ mit der Begründung, für die (Benutzung der) Therme sei die Stromversorgung unabdingbare Voraussetzung, diese könne „aufgrund der Gefährlichkeit an elektrischen Leitungen nicht ordnungsgemäß in Betrieb genommen werden“, weswegen es an der Beheizbarkeit der Wohnung fehle. Von einer fehlenden Beheizbarkeit der Wohnung kann aber hier - angesichts der nicht festgestellten Mängel - nicht die Rede sein. Dass im vorliegenden Fall die Beklagte als Mieterin den Elektrobefund jemals abgefordert oder wegen dessen Fehlen ihr Nutzungsverhalten eingeschränkt oder verändert hätte, hat sie nie vorgebracht.

 

Der im Verfahren beigezogene Sachverständige hatte den Auftrag (ua) ein Gutachten darüber zu erstatten, ob die Stromversorgung und der FI-Schalter ordnungsgemäß funktionieren und insbesondere haushaltsübliche Elektrogeräte (Haarföhn, Kaffeemaschine, Herd) in Betrieb genommen werden können. Die Befundaufnahme scheiterte, weil die Beklagte dem Sachverständigen trotz mehrerer Versuche (auch in Anwesenheit des Gerichts) keinen Zutritt in die Wohnung ermöglichte. Damit kann sie sich durch die Zuerkennung einer Mietzinsminderung von 20 % allein für das Fehlen des Elektrobefunds ohne darauf beruhender Einschränkung im Nutzerverhalten keinesfalls als beschwert erachten.