OGH: Vertretungshandlungen des Verlassenschaftskurators iZm Aufteilungsverfahren
Ein Beschluss, mit dem ein zur gerichtlichen Genehmigung vorgelegter Vertrag „mit Abänderungen“ genehmigt wurde, kann allenfalls dahin verstanden werden, dass zwar die vorgelegte Vereinbarung nicht genehmigt wird, einem von den Parteien in der Folge abgeänderten – dem gerichtlichen „Vorschlag“ entsprechenden – Vertrag aber eine Genehmigung erteilt würde
§ 167 ABGB, § 810 ABGB, §§ 81 ff EheG
GZ 1 Ob 152/21s, 21.02.2022
OGH: Auf Vertretungshandlungen des (Verlassenschafts-)Kurators ist § 167 Abs 3 ABGB sinngemäß anzuwenden. Demnach bedürfen Vertretungshandlungen in Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Gerichts. Diese ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung, welche die fehlende volle Verpflichtungsfähigkeit der Partei bzw des Vertragspartners ergänzt. Bis zu ihrer Erteilung ist ein zu genehmigender Vertrag – unter Bindung beider Vertragsteile – schwebend unwirksam. Nach Verweigerung der Genehmigung ist er nichtig bzw von Beginn an unwirksam. Ein durch die Versagung der Genehmigung unwirksames Rechtsgeschäft kann später nicht mehr einseitig „bestätigt“ und damit rechtswirksam gemacht werden.
Vertretungshandlungen des gesetzlichen Vertreters (hier des Verlassenschaftskurators) dürfen nur „in der vorgelegten Form“ genehmigt, nicht aber abgeändert werden. Das Gericht kann einen zur Genehmigung vorgelegten Vertrag also nur entweder genehmigen oder die Genehmigung versagen, aber keine Vertragsänderung vornehmen, weil es nicht in dessen Kompetenz liegt, die künftigen schuldrechtlichen Beziehungen der Vertragsteile zu gestalten. Dem Vertragspartner des Betroffenen darf somit kein anderer Vertragsinhalt aufgezwungen werden. Auch eine Genehmigung mit einer Einschränkung („[...] mit der Maßgabe [...]“) ist keine – auch bloß teilweise – wirksame Genehmigung. Ein Beschluss, mit dem ein zur gerichtlichen Genehmigung vorgelegter Vertrag „mit Abänderungen“ genehmigt wurde, kann allenfalls dahin verstanden werden, dass zwar die vorgelegte Vereinbarung nicht genehmigt wird, einem von den Parteien in der Folge abgeänderten – dem gerichtlichen „Vorschlag“ entsprechenden – Vertrag aber eine Genehmigung erteilt würde.
Im vorliegenden Fall genehmigte das Verlassenschaftsgericht den im Aufteilungsverfahren geschlossenen Vergleich nicht mit dem von den Parteien vereinbarten Inhalt, sondern „mit der Maßgabe“ inhaltlicher Änderungen (betreffend die Fälligkeit der Ausgleichszahlung). Damit wurde – auch wenn der Genehmigungsbeschluss in Rechtskraft erwuchs – der zwischen den Verfahrensparteien abgeschlossene Vergleich gerade nicht genehmigt. Er ist daher endgültig unwirksam (nichtig). Ein bindendes Einverständnis der Parteien, einen anderen Vergleich mit dem vom Verlassenschaftsgericht „vorgeschlagenen“ Inhalt abzuschließen, ergibt sich weder aus den Feststellungen, noch wurde ein solches von der Antragsgegnerin behauptet. Auch ihre Revisionsrekursbeantwortung enthält dazu keine Ausführungen. Soweit die Revisionsrekursgegnerin argumentiert, der Mann hätte gegen den Genehmigungsbeschluss des Verlassenschaftsgerichts ein Rechtsmittel erheben können, ist ihr zu entgegnen, dass es darauf mangels Wirksamkeit der „mit der Maßgabe“ inhaltlicher Änderungen erfolgten Genehmigung nicht ankommt.
Wesentliche verfahrensrechtliche Wirkung eines wirksamen Vergleichs ist auch im Außerstreitverfahren die Verfahrensbeendigung . Wird diesem die erforderliche gerichtliche Genehmigung versagt oder – wie hier – bloß mit der unzulässigen Maßgabe einer inhaltlichen Änderung erteilt, tritt keine Verfahrensbeendigung ein, sondern es ist das Verfahren fortzusetzen.