OGH: Ausfolgung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung der Sicherstellung an Betroffene?
Eine Pflicht zur Ausfolgung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung der Sicherstellung an Betroffene iSd § 48 Abs 1 Z 4 StPO ist in § 111 StPO zwar nicht geregelt, aber – mit Blick auf das Informationsrecht einer von der Ausübung von Zwangsmaßnahmen betroffenen Person (§ 6 Abs 2 erster Satz StPO) – zu bejahen
§ 111 StPO, § 48 StPO, § 6 StPO
GZ 14 Os 68/21p, 18.01.2022
OGH: § 111 Abs 4 StPO regelt (nur) die Ausfolgung oder Zustellung der Bestätigung über die Sicherstellung. Eine Pflicht zur Ausfolgung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung der Sicherstellung an Betroffene iSd § 48 Abs 1 Z 4 StPO ist in § 111 StPO zwar nicht geregelt, aber – mit Blick auf das Informationsrecht einer von der Ausübung von Zwangsmaßnahmen betroffenen Person (§ 6 Abs 2 erster Satz StPO) – zu bejahen.
„Betroffener“ iSd § 48 Abs 1 Z 4 StPO ist jede Person, die durch Anordnung oder Durchführung von Zwang in ihren Rechten unmittelbar, also ohne weiteren (rechtlichen oder tatsächlichen) Zwischenschritt oder Zutun eines anderen, beeinträchtigt wird.