OGH: Versicherungsagenten sind nicht verpflichtet, die Versicherungsbedürfnisse des Versicherungsnehmers umfassend zu prüfen
§ 23 VersVG, § 43 VersVG
In seinem Erkenntnis vom 19.10.2005 zur GZ 7 Ob 224/05z hatte sich der OGH mit der Reichweite der Aufklärungspflicht eines Versicherungsagenten in Bezug auf einen möglichen Wohnsitzwechsel gegenüber ausländischen Arbeitnehmern, die in Österreich einen Wohnsitz haben und ihr Fahrzeug in Österreich behördlich melden und versichern lassen, auseinanderzusetzen:
Der Kläger ist slowakischer Staatsbürger und begründete in Österreich nach Abschluss eines Zweijahresvertrages als Profifußballer einen Wohnsitz, ohne jedoch seinen Wohnsitz in seinem Heimatstaat aufzugeben. In Österreich schloss er einen Versicherungsvertrag mit Diebstahlschutz für einen geleasten PKW ab. Aus beruflichen Gründen verlegte der Kläger seinen Wohnsitz nach Ungarn. Nachdem das in Österreich gemeldete und versicherte Fahrzeug bei einem Besuch seines Heimatstaates gestohlen wurde, verweigerte die beklagte Versicherung jegliche Leistung, weil der Kläger den Wohnsitzwechsel in ein extrem diebstahlgefährdetes Gebiet nicht bekannt gegeben habe.
Der OGH führte dazu aus: Grundsätzlich darf die Aufklärungspflicht des Versicherungsagenten nicht überspannt werden, jedoch ist der Versicherungsnehmer aufzuklären, wenn der Versicherungsschutz ein bestimmtes Risiko nicht erfasst, wenn erkennbar ist, dass er gerade für diesen Bereich Schutz anstrebt oder erkennbar ist, dass er sich über einen wesentlichen Vertragspunkt irrt. Aus den Versicherungsbedingungen war jedoch eine Obliegenheit des Versicherten, die Verlegung seines Wohnsitzes ins Ausland zu melden, nicht zu entnehmen. Nur wenn der Versicherte erkennen kann, dass bestimmte Umstände für die Entscheidung des Versicherers, den Vertrag abzuschließen, ausschlaggebend sind, kann deren arglistiges Verschweigen nachteilig für ihn sein.