04.04.2022 Wirtschaftsrecht

VwGH: BVergG 2006 – zur Ausschreibungskonformität eines Angebotes

Ob ein Angebot einen zum Ausscheiden führenden Mangel aufweist, ist am Maßstab der Ausschreibungsbestimmungen zu messen


Schlagworte: Vergaberecht, Ausschreibungskonformität, Mangel, Ausscheidung, Auslegung
Gesetze:

 

§ 123 BVergG 2006, § 129 BVergG 2006, § 78 BVergG 2006, § 79 BVergG 2006

 

GZ Ra 2018/04/0140, 07.02.2022

 

VwGH: Nach der Rsp des VwGH stellt die Prüfung der Ausschreibungskonformität eines Angebotes zwar stets eine im Einzelfall vorzunehmende Beurteilung dar. Ob ein Angebot einen zum Ausscheiden führenden Mangel aufweist, ist am Maßstab der Ausschreibungsbestimmungen zu messen.

 

Auch hat der VwGH bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen oder Ausschreibungsunterlagen keine grundsätzliche Rechtsfrage bildet, bzw dass einer vertretbaren Auslegung keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist nur dann als revisibel anzusehen, wenn dem VwG eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre.

 

Eine solche vom VwGH aufzugreifende Mangelhaftigkeit des angefochtenen Erkenntnisses liegt gegenständlich jedoch vor.

 

Wie von der Revision zu Recht ins Treffen führt, teilte die Auftraggeberin mit der - bestandfest gewordenen - Rückfragenbeantwortung vom 19. Juli 2017 ausdrücklich mit, dass die Mindestanforderung „proportionale Druckunterstützung“ durch die Funktion „IntelliSync+“ als erfüllt gelte.

 

Damit brachte die Auftraggeberin klar zum Ausdruck, dass ein angebotenes Produkt mit dieser Funktion jedenfalls die betreffende Anforderung der Ausschreibung erfüllt, sodass die teilnehmenden Bieter dies bei Angebotslegung voraussetzen durften.

 

Ausgehend davon hätte das von der Revisionswerberin mit der Funktion „IntelliSync+“ angebotene Produkt nicht mit der Begründung ausgeschieden werden dürfen, dass es die Mindestanforderung „proportionale Druckunterstützung“ nicht erfülle.

 

Indem das VwG dies verkannte und das Ausscheiden des Angebots der Revisionswerberin für rechtmäßig erachtete, hat es seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.