22.03.2022 Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Sicherung der Ansprüche aus einem Syndikatsvertrag mittels eV

Ein drohender Gesellschafterausschluss ist ein unwiederbringlicher Schaden iSd § 381 Z 2 EO, der einen auf das Verbot der Stimmrechtsausübung gestützten Sicherungsantrag trägt


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Exekutionsverfahren, Syndikatsvertrag, Unterlassungsanspruch, einstweilige Verfügung, Gesellschafterausschluss, Strukturänderung, Umstrukturierung, unwiederbringlicher Schaden
Gesetze:

 

§ 381 EO, § 5 GesAusG, § 19 FBG

 

GZ 6 Ob 211/21d, 25.02.2022

 

OGH: Nach dem vorliegenden Syndikatsvertrag dürfen Umstrukturierungen bzw Strukturänderungen nur mit Zustimmung der Antragstellerin erfolgen. Beschlüsse über den Ausschluss eines Gesellschafters nach dem GesAusG werden - nicht anders als jene betreffend eine Verschmelzung, Spaltung oder Umwandlung - zu den „strukturändernden“ Beschlüssen gezählt. Anhaltspunkte, dass dies nicht auch im gegenständlichen Syndikatsvertrag der Fall sein sollte, liegen nicht vor, zumal dort die Aufzählung einzelner Umstrukturierungsmaßnahmen auch lediglich demonstrativ erfolgt. Im Gegenteil beabsichtigten hier die Streitteile bereits bei Abschluss des Syndikatsvertrags, dass die Antragstellerin künftig durch Anteilserwerb Mehrheitsgesellschafterin werden sollte, und vereinbarten daher auch vorweg eine gleichteilige Gewinnverteilung. Vor diesem Hintergrund kommt den der Antragstellerin im Syndikatsvertrag eingeräumten umfangreichen Zustimmungsrechten zu Geschäftsanteilsübertragungen und zu Strukturänderungen bzw Umstrukturierungen erkennbar auch der Zweck zu, die Rechtsposition der Antragstellerin als künftige Mehrheitsgesellschafterin abzusichern. Dieser Zweck kann aber nur erreicht werden, wenn davon auch ein Gesellschafterausschluss nach dem GesAusG umfasst ist. Daher kann diese Regelung redlicherweise nur so verstanden werden, dass die Antragstellerin auch nicht ohne ihre Zustimmung (gegen ihren Willen) aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden darf.

 

Einer drohenden Verletzung eines Syndikatsvertrags kann mit vorbeugender Unterlassungsklage begegnet werden. Dieser Unterlassungsanspruch ist durch eV sicherbar. Auch die Voraussetzungen des § 381 Z 2 EO liegen hier vor: Der Antragstellerin droht aufgrund des drohenden Gesellschafterausschlusses ein unwiederbringlicher Schaden iSd § 381 Z 2 EO, der sie dazu berechtigt, einen auf das Verbot der Stimmrechtsausübung gestützten Sicherungsantrag zu stellen. Zwar wird die Anteilsübertragung nach § 5 Abs 4 GesAusG erst durch Eintragung des Beschlusses über den Gesellschafterausschluss ins FB bewirkt und hat das Firmenbuchgericht nach § 19 FBG vorzugehen, falls bei der Anmeldung des Ausschlusses bzw der neuen Beteiligungsverhältnisse keine Erklärung vorgelegt wird, dass eine Klage auf Anfechtung, Feststellung der Nichtigkeit oder Nichtigerklärung des Beschlusses innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung nicht erhoben oder zurückgenommen worden oder dass auf eine solche verzichtet worden ist (§ 5 Abs 2 GesAusG). Diese Unterbrechung ist jedoch in das (pflichtgemäße) Ermessen des Gerichts gestellt, wobei dieses im Rahmen einer alle Umstände berücksichtigenden Interessensabwägung darüber zu entscheiden hat, ob die sachlichen Gründe im Einzelfall für das Abwarten einer Entscheidung des Prozessgerichts sprechen oder ob das in § 19 Abs 2 FBG besonders hervorgehobene Interesse an einer raschen Erledigung überwiegt; eine die Unterbrechung ablehnende Entscheidung ist unanfechtbar.