22.03.2022 Wirtschaftsrecht

OGH: Zur (schlüssigen) Errichtung einer GesbR

Die Neufassung des § 1175 ABGB durch das GesbR-BG, der einen gemeinsamen Zweck verlangt, war nicht mit einer inhaltlichen Änderung im Vergleich zur früheren Fassung dieser Bestimmung, die auf einen „gemeinsamen Nutzen“ abgestellt hatte, verbunden


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, GesbR, konkludent
Gesetze:

 

§§ 1175 ff ABGB, § 863 ABGB

 

GZ 6 Ob 237/21b, 22.12.2021

 

OGH: Die Neufassung des § 1175 ABGB durch das GesbR-BG, der einen gemeinsamen Zweck verlangt, war nicht mit einer inhaltlichen Änderung im Vergleich zur früheren Fassung dieser Bestimmung, die auf einen „gemeinsamen Nutzen“ abgestellt hatte, verbunden.

 

Die Frage, ob aufgrund des Zusammenwirkens zweier oder mehrerer Personen schlüssig eine GesbR errichtet wurde, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Wenn die Vorinstanzen im vorliegenden Fall in Anbetracht der strikten Trennung der Rechtsanwaltskanzleien der Streitteile, wenngleich sich diese innerhalb desselben Bestandobjekts befanden, und der mehrfachen ausdrücklichen Ablehnung der Bildung einer Kanzleigemeinschaft durch die Klägerin (selbst in ihrer Revision führt die Klägerin aus, es sei zwar zunächst nach außen hin durch Bürotafeln, Briefpapier und Visitenkarten eine Kanzleigemeinschaft dargestellt worden; aufgrund der Befürchtung eines Haftungsrisikos für die Klägerin sei jedoch im Jahr 2007 die „separate Führung der Kanzleien nach außen hin richtig gestellt worden“) zum Ergebnis gelangten, dass keine GesbR vorliegt, ist darin keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.