VwGH: Überschreitung der Entscheidungsfrist und Änderung der Rechtslage
Dem Umstand, dass die Behörde oder das VwG (allenfalls) in der Lage gewesen wäre, ihre/seine Entscheidung zu einem früheren Zeitpunkt zu treffen und dadurch eine für die Revisionswerberin günstigere Sach- und Rechtslage anzuwenden, kommt für die Frage einer allfälligen Rechtswidrigkeit der Entscheidung keine Bedeutung zu
§ 38 VwGG, Art 130 B-VG, Art 133 B-VG, § 8 VwGVG
GZ Ra 2021/06/0231, 24.01.2022
VwGH: Selbst wenn eine Behörde oder ein VwG die Entscheidungspflicht verletzt haben sollte, bleibt für die Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. Dem Umstand, dass die Behörde oder das VwG (allenfalls) in der Lage gewesen wäre, ihre/seine Entscheidung zu einem früheren Zeitpunkt zu treffen und dadurch eine für die Revisionswerberin günstigere Sach- und Rechtslage anzuwenden, kommt für die Frage einer allfälligen Rechtswidrigkeit der Entscheidung keine Bedeutung zu. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde oder eines VwG stehen den Parteien nämlich geeignete Instrumente (eine Säumnisbeschwerde bzw ein Fristsetzungsantrag) zur Verfügung.