08.03.2022 Verfahrensrecht

OGH: Erlassung einer einstweiligen Verfügung gem § 382c EO

Als Verfügungsgrund genügt bereits eine einmalige und ihrer Art nach nicht völlig unbedeutende tätliche Entgleisung, weil das persönliche Recht auf Wahrung der körperlichen Integrität absolut wirkt


Schlagworte: Exekutionsverfahren, einstweilige Verfügung, allgemeiner Schutz vor Gewalt, Unzumutbarkeit, Interessenabwägung
Gesetze:

 

§ 382c EO

 

GZ 7 Ob 210/21i, 16.02.2022

 

OGH: Für die Beurteilung der Unzumutbarkeit nach § 382c EO maßgeblich sind Ausmaß, Häufigkeit und Intensität der bereits angedrohten oder gar verwirklichten Angriffe sowie bei – ernst gemeinten und als solche verstandenen – Drohungen die Wahrscheinlichkeit deren Ausführung. Nach stRsp entspricht jeder körperliche Angriff und jede ernsthafte und substanzielle Drohung mit einem solchen dem Unzumutbarkeitserfordernis. Als Verfügungsgrund genügt bereits eine einmalige und ihrer Art nach nicht völlig unbedeutende tätliche Entgleisung, weil das persönliche Recht auf Wahrung der körperlichen Integrität absolut wirkt.

 

Das Rekursgericht hat mit aktenwidriger Begründung verneint, dass der Antragsgegner zu den Interessen, die der Erlassung der einstweiligen Verfügung nach § 382c EO zuwiderlaufen könnten, kein erstinstanzliches Vorbringen erstattet habe, obwohl dieser in seiner Äußerung vorbrachte, er müsse als Kraftfahrer der örtlichen Müllabfuhr regelmäßig zum Wohnort der Antragsteller zufahren. Unklar ist das weitere Argument des Rekursgerichts, aufgrund des vom Antragsgegner geschilderten Fahrerwechsels vor dem Wohnhaus der Antragsteller könne „davon ausgegangen werden“, „das Problem sei damit erledigt“. Wenn es damit zum Ausdruck bringen wollte, einer allfälligen Erlassung eines Annäherungsverbots nach § 382c Z 3 EO würden keine schwerwiegenden Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen, hat es die Interessenabwägung zu begründen, inwiefern ein Wechsel des Antragsgegners als Fahrer eines Müllwagens in Annäherung zum Wohnhaus der Antragsteller auf die Dauer der Erlassung der einstweiligen Verfügung möglich und zumutbar ist.