08.03.2022 Wirtschaftsrecht

OGH: Unterstützung fremder Werbung (iZm Spitzenstellung) durch Zeitungsunternehmen

Identifiziert sich ein Zeitungsunternehmen mit der Werbeankündigung eines Inserenten oder unterstützt es eine fremde Werbung in sonstiger Weise, dann kann nach Lage des Falls eine Haftung als Mittäterin oder Gehilfin in Betracht kommen; es handelt sich dann um eine Förderung fremden Wettbewerbs


Schlagworte: Lauterkeitsrecht, Werbung, Spitzenstellung, Zeitungsunternehmen, Förderung fremden Wettbewerbs
Gesetze:

 

§ 1 UWG, § 2 UWG, § 3 UWG

 

GZ 4 Ob 117/21s, 16.12.2021

 

OGH: Identifiziert sich ein Zeitungsunternehmen mit der Werbeankündigung eines Inserenten oder unterstützt es eine fremde Werbung in sonstiger Weise, dann kann nach Lage des Falls eine Haftung als Mittäterin oder Gehilfin in Betracht kommen; es handelt sich dann um eine Förderung fremden Wettbewerbs. Wegen des generellen Wegfalls der Wettbewerbsabsicht als Tatbestandsmerkmal des § 1 UWG durch die UWG-Nov 2007 kommt es nach stRsp dabei auch nicht mehr auf die Absicht an, fremden Wettbewerb zu fördern, sondern auf die Eignung des Verhaltens, sofern nicht bei objektiver Betrachtung eine andere Zielrichtung eindeutig überwiegt.

 

Die Zweitbeklagte – die unstrittig eine 49,95%-ige Beteiligung an der Erstbeklagten hält und neben der Kaufzeitung „Ö*“ auch Medieninhaberin einer ebenfalls „oe24“ benannten Gratiszeitung ist – hat nach den Feststellungen die „oe24.tv“ betreffende Einschaltung nicht als Anzeige gekennzeichnet, wozu sie jedoch nach dem (von in der Revision sogar selbst angesprochenen) § 26 MedienG gehalten gewesen wäre. Diese Aspekte sowie der weitere Umstand, dass auch die Zweitbeklagte eigene Werbung selbst regelmäßig in gleichartig anmutender äußerer und qualitativer Aufmachung gestaltet, lassen es als im Einzelfall vertretbar erscheinen, die konkrete Einschaltung zumindest auch als Förderung des Wettbewerbs der Erstbeklagten anzusehen; damit kann der Zweitbeklagten vertretbar eine aktive Mitwirkung am Lauterkeitsverstoß der Erstbeklagten zur Last gelegt werden.